Keine Kurzarbeit ohne wirksame Vereinbarung
In vielen Unternehmen ist aufgrund der schwierigen wirtschaftlichen Situation in der Corona-Krise zurzeit Kurzarbeit angeordnet. Arbeitgeber müssen dabei trotz aller Erleichterungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld die rechtlichen Voraussetzungen beachten. Die Einführung von Kurzarbeit darf nur mit wirksamer rechtlicher Grundlage im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder individualrechtlichen Vereinbarung erfolgen. Fehler bei der Einführung von Kurzarbeit haben Folgen: Das ArbG Siegburg entschied aktuell zugunsten eines Busfahrers: Die einseitige Anordnung der Kurzarbeit war unzulässig. Damit sei der Arbeitgeber verpflichtet, dem Mitarbeiter sein volles Gehalt zu zahlen.
Kurzarbeitergeld: Arbeitnehmer klagt gegen gekürztes Gehalt
Der Arbeitnehmer war in einem betriebsratslosen Unternehmen als Omnibusfahrer beschäftigt. Im März 2020 erteilte der Arbeitgeber ihm eine Abmahnung und teilte im gleichen Schreiben mit, dass in verschiedenen Bereichen des Betriebes Kurzarbeit angemeldet werden müsse. Der Mitarbeiter sei "zunächst in der Woche vom 23. März bis zum 28. März 2020" für Kurzarbeit vorgesehen. Der Arbeitgeber kürzte daraufhin ab März 2020 einen Teil des Gehaltes des Arbeitnehmers, wobei zuvor keine gesonderte Vereinbarung über Kurzarbeit mit ihm getroffen wurde. Die gekürzte Gehaltszahlung bezeichnete der Arbeitgeber in den erteilten Abrechnungen als "Kurzarbeitergeld". Der Arbeitnehmer kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin selbst fristlos zu Mitte Juni 2020 und klagte seinen vollen Lohn ein.
ArbG Siegburg: Voller Lohn bei unwirksamer Anordnung der Kurzarbeit
Seine Klage hatte vor dem Arbeitsgericht Siegburg Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts kann der Mitarbeiter die Zahlung des kompletten Gehaltes verlangen. Die einseitige Anordnung zur Kurzarbeit durch den Arbeitgeber war unzulässig.
Für eine rechtmäßige Anordnung von Kurzarbeit braucht es eine rechtliche Grundlage, entweder im Arbeitsvertrag, durch eine Betriebsvereinbarung oder im Tarifvertrag. Daran fehlte es vorliegend, insbesondere hatte der Arbeitgeber durch die Anordnung der Kurzarbeit in seinem Schreiben keine wirksame Individualvereinbarung mit seinem Mitarbeiter geschlossen. Die einseitige Anordnung von Kurzarbeit war somit unzulässig. Der Arbeitnehmer kann seinen vollen Lohn beanspruchen.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen das Urteil kann Berufung beim Landesarbeitsgericht Köln eingelegt werden.
Hinweis: Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 11.11.2020, Az: 4 Ca 1240/20
Das könnte Sie auch interessieren:
Kurzarbeitergeld bei Arbeitsausfall wegen des Coronavirus
Rechtswirksame Änderungskündigung zur Einführung von Kurzarbeit
-
Wann Urlaubsverfall und Urlaubsübertragung möglich sind
3.6266
-
Entgeltfortzahlung: Wenn unterschiedliche Krankheiten aufeinander folgen
3.014
-
Zusatzurlaub bei Schwerbehinderung von Arbeitnehmenden
2.442
-
Wann müssen Arbeitgeber eine Abfindung zahlen?
1.8612
-
Arbeiten über die Regelaltersgrenze hinaus
1.254
-
Wie Arbeitgeber in der Probezeit kündigen können
1.233
-
Festgelegte Hin- und Rückfahrten zum Einsatzort sind Arbeitszeit
1.211
-
Arbeitszeitkonto: Diese rechtlichen Vorgaben gelten für Arbeitgeber
1.121
-
Was Arbeitgeber beim Antrag auf Elternzeit beachten müssen
1.105
-
Freistellung nach Kündigung: Was Arbeitgeber beachten müssen
1.0833
-
Keine Sonderleistung wegen Streikteilnahme
16.03.2026
-
Welche Form und Frist für Abmahnungen im Arbeitsrecht gelten
13.03.2026
-
EU vereinfacht Nachhaltigkeitsberichterstattung
12.03.2026
-
Berechnung des Mindestlohns bei Saisonarbeitskräften
11.03.2026
-
Lohnsteuer bei Saisonarbeit
11.03.2026
-
Saisonarbeit: Die wichtigsten Regeln zur Sozialversicherung
11.03.2026
-
AGG-Hopper scheitert mit rechtsmissbräuchlicher Diskriminierungsklage
09.03.2026
-
Minijob als Nebentätigkeit: Lohnen sich Rentenversicherungsbeiträge?
06.03.2026
-
Steuertipps für Nebentätigkeiten und Minijobs
06.03.2026
-
Sozialversicherung: Beurteilung von Nebentätigkeiten
06.03.2026