Unternehmen profitieren von verbesserter Weiterbildungsförderung und Bürokratieentlastung
Es handelt sich dabei um das Arbeitslosenversicherungs- und Weiterbildungsstärkungsgesetz (AWStG). Mit dem Gesetz wurden die Fördermöglichkeiten für eine berufliche Weiterbildung im Recht der Arbeitsförderung weiter ausgebaut. Von den neuen Förderregelungen können neben Arbeitslosen auch beschäftigte Arbeitnehmer und deren Arbeitgeber profitieren.
Verbesserte Förderung in Klein- und Mittelbetrieben
Arbeitnehmer in Klein- und Mittelbetrieben (unter 250 Beschäftigte) können bei Weiterbildung durch Übernahme der Weiterbildungskosten gefördert werden. Bisher setzte dies grundsätzlich voraus, dass die Qualifizierung in der Arbeitszeit durchgeführt und das Arbeitsentgelt fortzahlt wurde. Darauf wird bei Maßnahmen, die nach dem 1.8.2016 beginnen, verzichtet. Das heißt, eine Förderung kann auch erfolgen, wenn die Weiterbildung am Feierabend oder am Wochenende stattfindet. Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber sich mit mindestens 50 Prozent an den Kosten beteiligt.
Keine Kostenbeteiligung in Kleinstbetrieben
Mit dem bereits vom Deutschen Bundestag beschlossenen Flexi-Rentengesetz sollen die Fördermöglichkeiten ab 1.1.2017 für Kleinstbetriebe mit weniger als zehn Beschäftigten nochmals verbessert werden. Auf das Erfordernis der Arbeitgeberbeteiligung wird hier sogar ganz verzichtet.
Begleitende Hilfen für Umschulungsbetriebe
Umschulungsbetriebe können durch begleitende Maßnahmen unterstützt werden. Dazu zählen beispielsweise Hilfen für Umschüler im Lernprozess und auch die betriebliche Organisation. So kann zum Beispiel ergänzend zur Berufsschule ein Stützunterricht bei einem Bildungsträger ermöglicht werden.
Kostenentlastung bei Weiterbildung während Transferkurzarbeitergeld
Neue Fördermöglichkeiten bestehen seit 1.8.2016, insbesondere für ältere und ungelernte Arbeitnehmer in einer Transfergesellschaft. Die Agentur für Arbeit kann eine Qualifizierung bereits dann fördern, wenn diese während des Transferkurzarbeitergeldes beginnt. Dadurch werden die ansonsten während dieser Zeit grundsätzlich kostentragenden Arbeitgeber entlastet.
Information und Antragstellung bei der Agentur für Arbeit
Anträge auf Förderung der Weiterbildung für Beschäftigte sind bei der Agentur für Arbeit zu stellen, deren Arbeitgeberservice über die Förderbedingungen informiert. Die Förderung bleibt jedoch eine Ermessensleistung, d.h. sie ist auch davon abhängig, dass genügend Mittel zur Verfügung stehen.
Keine Anzeige bei Saison-Kurzarbeit
Mit dem AWStG sind zudem Rechtsänderungen in Kraft getreten, die das Leistungsverfahren bei Saison-Kurzarbeit erleichtern. Künftig ist in diesem Fall eine vorherige Anzeige des Arbeitsausfalls gegenüber der Agentur für Arbeit generell entbehrlich.
Entlastet werden auch Betriebe, die das Transferkurzarbeitergeld nutzen. Seit 1.8.2016 ist die Pflicht des Arbeitgebers, der Agentur für Arbeit personen- und leistungsbezogene Daten zu den Beziehern von Transferkurzarbeitergeld zu übermitteln, entfallen.
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