Lohnsteuerrichtlinien

Neue Lohnsteuerrichtlinien 2027 geplant

Das Bundesfinanzministerium hat den Entwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Änderung der Lohnsteuerrichtlinien 2023 mit zahlreichen Neuerungen veröffentlicht. Ein Überblick zu den geplanten Änderungen.

Schreiben auf Block und Laptop

Die derzeitigen, seit 2023 geltenden Lohnsteuerrichtlinien (LStR) werden mit den neuen Richtlinien 2027 an Gesetzesänderungen und die Rechtsprechung angepasst. Die Richtlinien müssen bis zum Jahresende noch Bundestag und Bundesrat passieren. Anders als bei Gesetzen gibt es hier allerdings meist keine größeren Änderungen mehr. 

Die Änderungen sollen am Tag nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten und mit einer Ausnahme grundsätzlich ab dem 1. Januar 2027 anzuwenden sein. Geplant sind insbesondere die folgenden Änderungen.

Steuerfreie Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen

Aufwandsentschädigungen für ehrenamtliche Tätigkeiten aus öffentlichen Kassen können unter weiteren Voraussetzungen steuerfrei gewährt werden (§ 3 Nr. 12 Satz 2 EStG). Zur Erleichterung der Feststellung, inwieweit es sich um eine steuerfreie Aufwandsentschädigung handelt, bleibt bei ehrenamtlich tätigen Personen ein Drittel der gewährten Aufwandsentschädigung bzw. ein Mindestbetrag steuerfrei. Die Mindestgrenze steigt von bislang 250 auf 275 Euro monatlich. Die Pauschalentschädigung für gelegentliche ehrenamtliche Tätigkeit steigt zudem von 8 Euro auf 9 Euro täglich (R 3.12 Abs. 3 und Abs. 5 LStR 2027-E). Abweichend von den übrigen Änderungen soll die Anhebung der steuerfreien Beträge bereits rückwirkend ab dem 1. Januar 2026 gelten.

Doppelte Haushaltsführung im Ausland:

Für Lohnzahlungen ab 2026 ist ein Höchstbetrag von 2.000 Euro im Fall der doppelten Haushaltsführung mit einer Wohnung im Ausland gesetzlich festgeschrieben worden (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 EStG). Entsprechend werden in den Lohnsteuerrichtlinien die Regelungen zur Notwendigkeit und Angemessenheit der Unterkunftskosten gestrichen (R 9.11 Abs. 8 LStR 2023).

Betriebsveranstaltungen aus besonderem Anlass

Aufwendungen des Arbeitgebers für einen Empfang anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers in den Ruhestand führen bei dem zu Verabschiedenden nicht zu Arbeitslohn, wenn es sich bei der Veranstaltung um ein Fest des Arbeitgebers handelt (BFH-Urteil vom. 19. November 2025, VI R 18/24, entgegen R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2023). Entsprechend werden die bisherigen Regelungen zu Sachleistungen des Arbeitgebers zu besonderen Anlässen (z. B. Diensteinführung, Amts- oder Funktionswechsel, Jubiläum) neu gefasst. Künftig werden keine festen Betragsgrenzen (110 Euro bzw. 60 Euro Grenze) mehr genannt. Stattdessen wird auf "übliche" Sachleistungen des Arbeitgebers abgestellt (R 19.3 Abs. 2 Nr. 3 LStR 2027-E). Handelt es sich um ein Fest des Arbeitgebers, liegt kein Arbeitslohn vor.

Park- und Einstellplätze

Zur Firmenwagenüberlassung hat die Rechtsprechung kürzlich entschieden, dass die unentgeltliche Überlassung eines Stellplatzes oder einer Garage als eigenständiger Vorteil neben den Vorteil für die Nutzung eines betrieblichen Kraftfahrzeugs zu privaten Fahrten tritt (BFH-Urteil vom 9. September 2025, VI R 7/23). Die LStR 2027 stellen unabhängig vom Firmenwagen klar: Überlässt der Arbeitgeber oder ein Dritter aufgrund des Dienstverhältnisses der Belegschaft als Gesamtheit Park- oder Einstellplätze an der ersten Tätigkeitsstätte oder in deren räumlicher Nähe, liegt kein Arbeitslohn vor. Dies gilt zukünftig auch dann, wenn eine individuelle Zuordnung einzelner Parkplätze (z. B. durch Anbringen eines Kennzeichens) erfolgt. Zuschüsse des Arbeitgebers zu entsprechenden Aufwendungen von Beschäftigten bleiben dagegen weiterhin steuerpflichtig (R 19.3 Abs. 2 Nr. 5 LStR 2027-E).

Lohnsteuerabzug bei Homeoffice im Ausland

Nach den LStR 2027 unterliegen auch Vergütungen, die im Ansässigkeitsstaat oder in Drittstaaten erbracht werden, der beschränkten Steuerpflicht (§ 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 2 EStG), wenn das einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) Deutschland das Besteuerungsrecht zuweist (R 39.4 Abs. 2 LStR 2027-E). Das betrifft Fälle, in denen eine Bagatellregelung das Besteuerungsrecht Deutschland zuweist, wenn die Tätigkeit nur an wenigen Tagen im Ausland erfolgt (Homeoffice im Ausland). Bereits geregelt worden ist ab 2024 für Luxemburg und ab 2026 für die Niederlande, dass bis zu 34 Homeoffice-Tage für die Besteuerung im Tätigkeitsstaat unschädlich sind.

Tarifermäßigung für Abfindungen nicht mehr beim Lohnsteuerabzug

Seit 2025 ist die Anwendung der sog. Fünftelregelung für Entschädigungen (z. B. Abfindungen) und auf Arbeitslohn für mehrere Kalenderjahre (z. B. Jubiläumszuwendungen) nicht mehr im Lohnsteuer-Verfahren, sondern nur noch im Rahmen der Steuererklärung möglich (Streichung § 39b Abs. 3 Satz 9 und 10 EStG). Die Regelungen für die Tarifermäßigung nach § 34 EStG im Lohnsteuerabzugsverfahren werden infolge der Abschaffung der Ermäßigung gestrichen (R 39b.6 Abs. 4 und 5 LStR 2023 sowie R 42b Abs. 2 LStR 2023).

Lohnsteuer-Jahresausgleich

Beim permanenten Lohnsteuer-Jahresausgleich werden nun auch der Beitragszuschlag in der Pflegeversicherung für Kinderlose und der Beitragsabschlag für das zweite bis fünfte Kind (§ 55 Abs. 3 SGB XI) berücksichtigt. Zudem werden das neu eingeführte Qualifizierungsgeld sowie die steuerfreie Aktivrente in die Ausschlusstatbestände aufgenommen (R 39b.8 LStR 2027-E).

Tipp: Neben dem Entwurf der Lohnsteuerrichtlinien 2027 hat das BMF auf seiner Homepage eine Änderungsfassung zur Verfügung gestellt, aus der alle Änderungen gegenüber der vorherigen Fassung im Einzelnen ersichtlich sind.

 

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