Rechtsprechung

Abhängige Beschäftigung von Gesellschafter-Geschäftsführer bei Stichentscheidsklausel

Der Titel Gesellschafter-Geschäftsführer allein reicht nicht, um eine abhängige Beschäftigung auszuschließen. Und auch 50 Prozent Stammkapital stellen eine selbstständige Tätigkeit nicht sicher. Dies stellte nun das Bundessozialgericht klar. Der Grund in diesem Fall: Die fehlende Einflussmöglichkeit durch eine Stichentscheidsklausel.

Geschäftsmann,-frau mit Papierkram

Zwei geschäftsführende Gesellschafter einer GmbH hielten jeweils 50 Prozent der Anteile. Im Gesellschaftsvertrag wurde vereinbart, dass im Falle einer Beschlussfassung bei Stimmengleichheit ein neutraler Dritter das letzte Wort haben soll. Dies hatte weitreichende Folgen: 

GmbH-Geschäftsführer als abhängig Beschäftigte: Rentenversicherung fordert Beitragsnachzahlung

Die Rentenversicherung stufte beide Geschäftsführer als abhängig beschäftigt ein und forderte Beiträge und Umlagen in Höhe von 127.833,77 Euro. Die klagende GmbH war jedoch der Ansicht, dass aufgrund der hälftigen Kapitalbeteiligung und vermeintlicher Unwirksamkeit der Stichentscheidsklausel von Selbstständigkeit auszugehen sei.

Dem erteilte das BSG eine Absage und bestätigte damit die Entscheidung des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen. Die bloße Höhe der Beteiligung schließt eine abhängige Beschäftigung von GmbH-Geschäftsführern nicht zwangsläufig aus. Entscheidend ist vielmehr die rechtliche Einflussnahmemöglichkeit auf die Belange der Gesellschaft. 

Keine Verhinderungsmacht – keine Selbstständigkeit

Richtig ist, dass die Gesellschafter bei hälftiger Beteiligung grundsätzlich die Möglichkeit haben, Beschlüsse zu verhindern, für die eine einfache Stimmenmehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit sollte im vorliegenden Fall aber ein unbeteiligter Dritter entscheiden. Den Geschäftsführern fehlte es daher an der erforderlichen Verhinderungsmacht. 

Bei der sozialversicherungsrechtlichen Statusbeurteilung ist der Grundsatz der Vorhersehbarkeit sozialversicherungs- und beitragsrechtlicher Tatbestände zu beachten. Diesem Grundsatz wird nur dann Genüge getan, wenn eine Verhinderungsmacht klar erkennbar ist. Aufgrund der Stichentscheidsklausel war dies hier nicht gegeben. 

Warum das Anfechtungsrecht kein Ersatz für echte Rechtsmacht ist

Die bloße Möglichkeit der Anfechtung von Beschlüssen kann die erforderliche zuverlässig vorhersehbare Verhinderungsmacht nicht begründen. Eine Anfechtung setzt voraus, dass ein Beschluss zunächst gefasst wurde. Sie ermöglicht es nicht, den Beschluss von vornherein zu verhindern. Für die sozialversicherungsrechtliche Statusbeurteilung ist vielmehr die unmittelbar bestehende Rechtsmacht entscheidend. Hängt die Einflussnahmemöglichkeit von einer gerichtlichen Entscheidung ab, fehlt es an der verlässlichen Vorhersehbarkeit. 

BSG zweifelt nicht an der Wirksamkeit der Stichentscheidsklausel

An der Wirksamkeit der Klausel hatte das BSG keine Zweifel. Unerheblich ist dabei zudem, ob es tatsächlich zur Anwendung der Klausel kam. 

Beide Geschäftsführer unterlagen aufgrund ihrer abhängigen Beschäftigung somit der Versicherungspflicht.

GmbH-Geschäftsführer: Rechtsmacht und Sozialversicherungspflicht im Überblick

Bei einer Beteiligung von mindestens 50 Prozent kann die erforderliche Rechtsmacht grundsätzlich aus der Beteiligung selbst folgen. Bei einer geringeren Beteiligung kann sie sich aus einer umfassenden Sperrminorität ergeben. Entscheidend ist in beiden Fällen, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer über eine hinreichende Rechtsmacht verfügt, unliebsame Beschlüsse verhindern zu können.

Praxishinweis: 

Stichentscheidungsregelungen in GmbH-Gesellschaftsverträgen sollten auf ihre sozialversicherungsrechtlichen Auswirkungen überprüft werden, um (ggf. auch rückwirkend) Beitragsnachforderungen zu vermeiden. 

 

Hinweis: BSG, Urteil vom 23. Juli 2026, B 12 BA 10/24 R

 

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