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Sozialversicherungspflicht

Handwerker, Meister, Geselle, Lehrling

Versicherungspflicht entsteht kraft Gesetzes, soweit  in der Kranken-, Pflege-, Renten-, Arbeitslosen- und Unfallversicherung die dafür vorgegebenen Voraussetzungen erfüllt sind.

Soweit die Voraussetzungen erfüllt sind, bedarf es für den Eintritt der Versicherungspflicht weder eines Versicherungsvertrags noch einer besonderen Entscheidung des zuständigen Versicherungsträgers.

Mit Ausnahme der Rentenversicherung ist in den Versicherungszweigen für die Leistungserbringung die Mitgliedschaft bzw. Versicherungspflicht entscheidend.

Junge Frau nachdenklich am Laptop
Junge Frau nachdenklich am Laptop
Erwerbsstatus

Statusfeststellung zur Selbstständigkeit soll einfacher werden

Liegt eine abhängige Beschäftigung vor, besteht in allen Sozialversicherungszweigen grundsätzlich Versicherungspflicht. In manchen Fällen ist es jedoch schwierig festzulegen, ob der Erwerbsstatus der betroffenen Person als abhängige Beschäftigung oder als selbstständige Tätigkeit einzustufen ist. Mit einem Referentenentwurf, der noch nicht offiziell veröffentlicht wurde, soll es nun leichter werden, den sozialversicherungsrechtlichen Erwerbsstatus zu bestimmen.


Älterer Herr spielt Gitarre
Älterer Herr spielt Gitarre
Gesetzesänderung

Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften wird auf 2028 verschoben

Nach dem sog. Herrenberg-Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 2022 bestand für Honorar-Lehrkräfte und ihre Auftraggeber das Risiko, dass die Tätigkeit von der Deutschen Rentenversicherung (DRV) als Scheinselbstständigkeit eingestuft wird. Mit § 127 SGB IV hat der Gesetzgeber nun eine Übergangsregelung verlängert: Unter bestimmten Voraussetzungen können Honorar-Lehrkräfte bis Ende 2027 weiterhin als Selbstständige tätig sein. 

































Close-up of the scales of justice
Close-up of the scales of justice
Arbeitnehmertypische Rechte und Pflichten

Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern auch bei Stimmrechtsbindungsverträgen

Das Bundessozialgericht hatte am 11.11.2015 in zwei Fällen über die Sozialversicherungspflicht von Minderheitsgesellschaftern, insbesondere unter dem Blickwinkel der Auswirkung von Stimmrechtsbindungsverträgen, zu entscheiden. Danach soll eine Stimmbindung nur noch zu einer Versicherungsfreiheit führen können, wenn sie im Gesellschaftsvertrag geregelt ist. Das Urteil dürfte erhebliche Folgen für Minderheitsgesellschafter-Geschäftsführer haben.