Keine Sozialversicherungspflicht für Museumsführer
Ob eine abhängige und damit sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder eine selbstständige Tätigkeit vorliege, ist nach dem Gesamtbild der Arbeitsleistung zu beurteilen.
Konkretes Vertragsverhältnis war als freie Mitarbeit ausgestaltet
Im Mannheimer Fall spreche bereits das Vertragsverhältnis für eine selbstständige Berufsausübung. Danach habe ein Weisungsrecht des Museums gegenüber den Museumsführern nicht bestanden. Das Museum habe keine Möglichkeit gehabt, den Museumsführern einseitig bestimmte Aufgaben zuzuweisen und sie für die Führungen einzuteilen. Dem habe auch das tatsächliche Tätigkeitsbild entsprochen.
In erster Instanz hatte das Sozialgericht Mannheim die Mitarbeiter des Museums noch durchweg als abhängig beschäftigt qualifiziert. Dieses Urteil hatte neben den Museumsführern auch Vorführer, Tutoren, Betreuer von Kindergeburtstagen und Mitarbeiter für Laborangebote betroffen. Diese sind von der jetzigen Entscheidung ausgenommen. Der Senat hat die Revision gegen das Urteil nicht zugelassen (LSG Baden-Württemberg, Urteil v. 24.2.2015, L 11 R 5165/13).
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