Versicherungsrecht: Bereitschaftsbetreuer

Bereitschaftsbetreuer nehmen Kinder in Krisensituationen für das Jugendamt auf. Dafür erhalten sie eine Aufwandsentschädigung. Das Sozialgericht Dresden beschäftigte sich mit der Frage, ob es sich dabei um ein sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis handelt.

Die Klägerin und ihr Ehemann sind Bereitschaftsbetreuer im Auftrag des Jugendamtes der Landeshauptstadt Dresden. In Krisensituationen bieten sie für ein bis drei Kinder unter sieben Jahren einen Betreuungsplatz in ihrer Wohnung. Diese Plätze können kurzfristig belegt werden, wenn das Jugendamt ein Kind wegen Kindeswohlgefährdung in Obhut nimmt. Dafür ist die Klägerin 24 Stunden täglich für das Jugendamt erreichbar. Sie erhält eine entsprechende steuerfreie Aufwandsentschädigung.

Rentenversicherung: Keine abhängige Beschäftigung

Die Klägerin beantragte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund die Feststellung, dass sie bei der Landeshauptstadt Dresden sozialversicherungspflichtig beschäftigt sei. Die Rentenversicherung kam zu dem Schluss, dass keine abhängige Beschäftigung vorliege. Dagegen wandte sich die Klägerin vor dem Sozialgericht.

Entscheidung der Rentenversicherung durch Sozialgericht bestätigt

Die 33. Kammer des Sozialgerichts Dresden hat die Klage abgewiesen. Nach Würdigung der Gesamtumstände handelt es sich bei der Bereitschaftsbetreuung um keine abhängige Beschäftigung. Zwar ist eine Bereitschaftsbetreuerin an weitgehende Vorgaben des Jugendamtes gebunden. Allerdings bleiben ihr auch Freiheiten bei der Ausgestaltung der Betreuung.

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Die Klägerin wird bei der Betreuung von ihrem Ehemann unterstützt. Er hat den Vertrag mit dem Jugendamt mitunterschrieben. Eine derartige Vertragsgestaltung ist bei einer abhängigen Beschäftigung nicht üblich. Das der Klägerin gezahlte Betreuungsgeld in Höhe von nur ca. 23 € pro Tag und Betreuungsplatz hat eher den Charakter einer Aufwandsentschädigung als einer Vergütung. Die Einkünfte sind steuerfrei. Insgesamt konnte die Kammer damit eine abhängige Beschäftigung nicht bestätigen.

SG Dresden
Schlagworte zum Thema:  Sozialversicherungspflicht, Beschäftigung