Entscheidungsstichwort (Thema)

Statusfeststellungsverfahren. Bereitschaftspflegeperson auf der Basis eines Erziehungs- und Betreuungsvertrags. Inobhutnahme von Kindern. niedrige Vergütung. Abgrenzung der abhängigen Beschäftigung von der selbständigen Tätigkeit. Sozialversicherungsfreiheit

 

Orientierungssatz

1. Ist eine Betreuerin für die Kommune in der familiären Bereitschaftsbetreuung im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern gemäß § 42 SGB 8 in der Weise tätig, dass das zu betreuende Kind in ihrer Familie lebt und erhält sie dafür monatlich 1238.- €., wovon 771.- €. auf die Kosten der Erziehung entfallen, so ist davon auszugehen, dass nicht das Erzielen von Einkünften, sondern die uneigennützige Hilfe der zu betreuenden Kinder im Vordergrund steht. Hierbei ist nicht von der Ausübung eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses auszugehen.

2. Für diese Auslegung spricht die Regelung in § 39 Abs 4 S 2 SGB 8. Der Gesetzgeber ist danach davon ausgegangen, dass die Bereitschaftspflege im Regelfall nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird.

3. Spricht lediglich der Umstand, dass die Betreuungsperson in gewissem Umfang einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht der Kommune unterliegt, für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis, so ist in Anbetracht der niedrigen Vergütung, die eher einer Aufwandsentschädigung entspricht, bei einer Gesamtbetrachtung von einer selbständigen Tätigkeit auszugehen.

 

Tenor

Unter Abänderung des Bescheides vom 01.07.2014 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 21.11.2014 wird festgestellt, dass die von der Klägerin für die Beigeladene ausgeübte Tätigkeit als Bereitschaftspflegeperson seit dem 15.02.2011 nicht im Rahmen eines abhängigen Beschäftigungsverhältnisses ausgeübt wird und dass keine Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung besteht.

Die Beklagte trägt die Kosten der Klägerin dem Grunde nach.

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ihre Tätigkeit als Bereitschaftspflegeperson für die Stadt O (im Folgenden: die Beigeladene) keine sozialversicherungspflichtige, abhängige Beschäftigung ist.

Die Klägerin leitete im Januar 2014 bei der Beklagten ein Statusfeststellungsverfahren ein. Sie hatte zuvor mit der Beigeladenen zuletzt im Januar 2013 einen "Erziehungs- und Betreuungsvertrag für die familiäre Bereitschaftsbetreuung im Rahmen der Inobhutnahme von Kindern gemäß § 42 Kinder- und Jugendhilfegesetz" (Bereitschaftspflege) abgeschlossen. In diesem Vertrag ist unter anderem geregelt, dass die Klägerin neben dem Betrag zum Lebensunterhalt für das untergebrachte Kind einen monatlichen Erziehungsbetrag erhält, ist kein Kind in der Bereitschaftspflege untergebracht, wird für jeden vertraglich vereinbarten Platz eine Nichtbelegungspauschale gezahlt. Die Klägerin ist dazu verpflichtet, ganzjährig einen Platz bereit zu halten, Kinder und Jugendliche kurzfristig und für einen begrenzten Zeitraum aufzunehmen. Die Vereinbarung lautet über einen Platz. Zur Regeneration der Bereitschaftsfamilie ist eine Belegungspause von 6 Wochen im Jahr vorgesehen, außerdem gibt es verschiedene Mitteilungs- und Teilnahmepflichten. Die Klägerin gab auf Befragung durch die Beklagte unter anderem an, dass kein Nachweis über geleistete Zeiten zu führen sei, da die Bereitschaftskinder in der Familie lebten, sie besuche jährlich 4 Fortbildungen, 4 Arbeitskreise und 10 Supervisionen, Urlaubszeiten würden mit dem Jugendamt abgesprochen, es bestünde regelmäßiger Kontakt zum Jugendamt, über die Entwicklung des Bereitschaftskindes werde berichtet, die Vermittlung erfolge durch die Fachberater des Jugendamtes, die Zeiteinteilung sei frei, da sich die Bereitschaftskinder in den Familien befänden, es bestünde keine Verpflichtung zur Übernahme von Krankheits- oder Urlaubsvertretung, die Klägerin dürfe keinen Dritten mit der Übernahme der Betreuung beauftragen, wenn sich ein Bereitschaftskind in der Familie befinde, bestünde Anspruch auf Entgeltfortzahlung. Die Klägerin erhielt Ende 2013 für ein Kind 1.238,00 EURO monatlich, wovon 771,00 EURO auf die Kosten der Erziehung entfielen. Die Beigeladene machte vergleichbare Angaben.

Die Tätigkeit wird von der Klägerin bereits seit Februar 2011 ausgeübt. Seinerzeit wurde der Vertrag mit der Beigeladenen von der Klägerin und ihrem Ehemann gemeinsam als "Bereitschaftspflegefamilie" unterzeichnet. Seit der Trennung von ihrem Ehemann Anfang 2012 war die Klägerin alleine als Bereitschaftspflegeperson tätig.

Mit Schreiben vom 17.04.2014 hörte die Beklagte die Beigeladene und die Klägerin dazu an, dass beabsichtigt sei, einen Bescheid über das Vorliegen einer abhängigen Beschäftigung zu erlassen und Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung festzustellen. Für ein abhängiges Beschäftigungsverhältnis spreche, dass die Klägerin hinsichtlich der Ausführung der Tätigkeit Einschränkungen durch d...

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