Befreiung von der Rentenversicherungspflicht

Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hatte zu entscheiden, ob eine zugelassene Rechtsanwältin, die selbstständig tätig und Mitglied eines Versorgungswerkes ist, sich für eine befristete Beschäftigung als wissenschaftliche Mitarbeiterin einer Universität von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen kann.

Der Rentenversicherungsträger lehnte die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht für die befristete Beschäftigung ab. Das Sozialgericht Köln wies die Klage gegen den Ablehnungsbescheid des Rentenversicherungsträgers ab.

LSG: Wissenschaftliche Mitarbeiterin mit Rechtsanwaltszulassung ist rentenversicherungspflichtig

Das LSG hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Sie habe keinen Anspruch auf Befreiung von der Versicherungspflicht. Denn sie habe in der streitigen Zeit in einem festen Dienst- und Anstellungsverhältnis bei der Universität, einer nichtanwaltlichen Arbeitgeberin, gestanden, dieser ihre Arbeitszeit und -kraft zur Verfügung gestellt und sei in deren Arbeitsorganisation eingegliedert gewesen. Eine anwaltliche Berufsausübung sei in dieser äußeren Form der Beschäftigung nicht möglich. Für ihre Tätigkeit als selbstständige Rechtsanwältin könne eine Befreiung nicht ausgesprochen werden. In dieser unterliege die Klägerin nicht der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung, da sie diese nicht in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt habe. 

Befreiung von der Rentenversicherungspflicht ausgeschlossen

Eine Befreiung von der Versicherungspflicht als Syndikusrechtsanwältin scheide aus, da sie nicht als solche zugelassen worden sei. Schließlich liege kein Fall vor, in dem sich eine Befreiung auf eine andere versicherungspflichtige Tätigkeit erstrecke, denn aufgrund der selbstständigen Tätigkeit fehle es für die Erstreckung bereits an einer bestehenden Befreiung. Es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass eine Befreiung im Wege der Erstreckung für eine berufsfremde Tätigkeit nur für dem Grunde nach versicherungspflichtige Personen (z.B. angestellte Rechtsanwälte) und nicht für nicht versicherungspflichtige Personen (z.B. selbstständige Rechtsanwälte) möglich sei. 

Ein sachlicher Grund für eine Differenzierung liege darin, dass zwischen Personen unterschieden werde, die grundsätzlich als versicherungspflichtig Beschäftigte den Regelungen des SGB VI unterlägen und solchen Personen, die der Gruppe der Selbstständigen/Freiberufler angehörten und daher grundsätzlich nicht davon erfasst würden.

Die Klägerin hat die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision nun zurückgenommen

Hinweis: LSG Nordrhein-Westfalen, Urteil v. 26.1.2022,L 3 R 560/19

LSG Nordrhein-Westfalen