Entscheidungsstichwort (Thema)

Sozialversicherungspflicht. familiäre Bereitschaftsbetreuerin im Auftrag des Jugendamtes. Aufnahme von Kinder in Krisensituationen. Bereitschaftsbetreuungsvertrag. Pflicht zur 24-stündigen Erreichbarkeit. abhängige Beschäftigung. selbstständige Tätigkeit

 

Leitsatz (amtlich)

Auch die Verpflichtung, 24 Stunden täglich erreichbar zu sein, begründet nicht zwangsläufig eine abhängige Tätigkeit.

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Außergerichtliche Kosten der Klägerin werden nicht erstattet.

 

Tatbestand

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin als Bereitschaftsbetreuerin der Versicherungspflicht in der Kranken-, Pflege-, Renten-und Arbeitslosenversicherung unterliegt.

Die Klägerin und ihr Mann schlossen am 28.11.2011 mit der Beigeladenen einen Vertrag über einen Bereitschaftsbetreuungsplatz, mit dem sie sich verpflichteten, Kinder im Alter von null bis sechs Jahren in Krisensituationen im Auftrag des öffentlichen Trägers bis zur Beendigung der Inobhutnahme aufzunehmen. Die Zusammenarbeit erfolgte mit dem SG KJND (Sachgebiet Kinder- und Jungendnotdienst). Der Vertrag enthält folgende Regelungen:

"§ 1 Vertragsgegenstand

Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung nimmt Kinder im Alter von null bis sechs Jahren in Krisensituationen im Auftrag des öffentlichen Trägers bis zur Beendigung der Inobhutnahme auf.

§ 2 Voraussetzungen

Voraussetzung für die Anerkennung als Familiäre Bereitschaftsbetreuung ist eine Pflegeelternvorbereitung zur Aufnahme eines Kindes mit dem Schwerpunkt Familiäre Bereitschaftsbetreuung. Der öffentliche Träger hat im Rahmen der Vorbereitungsphase über die persönliche Eignung als Familiäre Bereitschaftsbetreuung befunden.

§ 3 Kapazität

3.1.

Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung hat einen Bereitschaftsbetreuungsplatz.

(Anzahl Kinder)

3.2.

Bei Bedarf kann die Familiäre Bereitschaftsbetreuung darüber hinaus ein weiteres Kind aufnehmen (im Ausnahmefall).

§ 4 Rechte und Pflichten der Vertragspartner

4.1.

Die Vertragspartner verpflichten sich, partnerschaftlich miteinander zu arbeiten.

4.2.

Pflichten der Familiären Bereitschaftsbetreuung

4.2.1.

Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung verpflichtet sich, 24 Stunden am Tag wie folgt erreichbar zu sein:

Telefonnummer

keine Angabe

Mobil 

…….     

Mobil 

……..   

Fax     

keine Angabe

E-Mail

keine Angabe

Änderungen der Erreichbarkeiten sind dem öffentlichen Träger unter der Anschrift:

Landeshauptstadt Dresden

Jugendamt

Abteilung Soziale Jugenddienste

Sachgebiet Kinder- und Jugendnotdienst

……

01219 Dresden

unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

4.2.2.

Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung verpflichtet sich, ihre Leistung gemäß §1 dieses Vertrages zu erbringen und unverzüglich mitzuteilen, wenn nicht vertragsgemäß geleistet werden kann. Die Angabe der Gründe ist erforderlich.

4.2.3.

Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung hält den/die in §3 Punkt 1 bezifferten Bereitschaftsbetreuungsplatz/plätze ganzjährig vor.

Sie hat Anspruch auf 35 Kalendertage Urlaub im laufenden Kalenderjahr. Darin müssen vier Wochenenden enthalten sein. Die Beantragung des Urlaubs erfolgt in der Regel bis zum 31. Januar des laufenden Kalenderjahres beim Sachgebiet Kinder- und Jugendnotdienst (nachfolgend “SG KJND„ genannt) unter der in Ziffer 4.2.1. genannten Anschrift bzw. bei Notwendigkeit nach persönlicher Absprache mit dem SG KJND. Das SG KJND entscheidet nach Ermessen. Der Urlaub wird vom SG KJND genehmigt und ist danach verbindlich.

Zusätzlich kann die Familiäre Bereitschaftsbetreuung im laufenden Kalenderjahr belegungsfreie Zeiten (bis zu 70 Tagen inklusive sechs Wochenenden) schriftlich spätestens vier Wochen vor ihrem Beginn beim SG KJND unter der in Ziffer 4.2.1. genannten Anschrift beantragen. Das SG KJND entscheidet über diesen Antrag nach Ermessen.

Ist es der Familiären Bereitschaftsbetreuung aus Gründen eigener Erkrankung nicht möglich, Kinder aufzunehmen oder zu betreuen, ist dies, unter Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung, binnen drei Tagen im SG KJND unter der in Ziffer 4.2.1. genannten Anschrift, anzuzeigen.

4.2.4.

Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung übernimmt im Rahmen der Inobhutnahme die Versorgung, Betreuung und Erziehung sowie die Gesundheits- und Krankenfürsorge des/der in Obhut genommenen Kindes/Kinder. Sie Verpflichtet sich, die Arbeitsrichtlinie des öffentlichen Trägers zur Bearbeitung von Inobhutnahmen in Familiären Bereitschaftsbetreuungen zu beachten. Diese ist als Anlage beigefügt und Bestandteil des Vertrages.

4.2.5.

Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung verpflichtet sich, ab Kenntnis über eine beabsichtigte Inobhutnahme und ihrer damit verbundenen möglichen Inanspruchnahme unverzüglich beim SG KJND persönlich vorstellig zu werden.

In Ausführung der Inobhutnahme sind Inlandsreisen, die mit mindestens einer Übernachtung verbunden sind, vorher zwingend mit dem Sachgebietsleiter KJND persönlich telefonisch abzustimmen. Auslandsreisen in Begleitung des/der in Obhut genommenen Kindes/Kinder sind untersagt.

4.2.6.

Die Familiäre Bereitschaftsbetreuung verpflichtet sich, die durc...

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