Sozialversicherungspflicht auch für landeskundliche Berater und Übersetzer
Der Kläger war als landeskundlicher Berater und Übersetzer für die Bundeswehr tätig und in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) freiwillig versichert. Nach Durchführung einer Betriebsprüfung durch den Rentenversicherungsträger 2016 meldete die Bundeswehr den Kläger rückwirkend zum 1. November 2014 zur Sozialversicherung an. Für die davorliegende Zeit beantragte der Kläger 2019, ihm Beitragszuschüsse zur GKV nachzuzahlen. Die beklagte Bundesrepublik lehnte seinen Antrag ab, das Sozialgericht Köln wies die Klage ab. Das LSG hat diese Entscheidung nun bestätigt.
Sozialversicherungspflicht von landeskundlichen Beratern und Übersetzern
Dem Grunde nach stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von Arbeitgeberzuschüssen nach § 257 Abs. 1 S. 1 SGB V zu. Er sei nicht selbständig tätig und nur wegen des Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltsgrenze versicherungsfrei gewesen. Es überwögen die Umstände, die für eine Beschäftigung sprächen, denn er sei in den Betrieb eines Fernmeldeaufklärungsabschnitts bzw. eines Bataillons Elektronische Kampfführung eingegliedert und dabei weisungsabhängig gewesen.
Die wesentlichen Indizien für eine abhängige Beschäftigung
Zeit, Dauer, Ort sowie Art der Ausführung der von ihm geschuldeten Tätigkeit seien durch die Vorgaben der Bundeswehr in wesentlichen Punkten vorbestimmt gewesen. Die enge Eingliederung in die Arbeitsabläufe der Bundeswehr zeige sich zunächst daran, dass diese die Übersetzungsaufträge nach Dringlichkeit der zu übersetzenden Audiodateien vorsortiere und die landeskundlichen Berater sie in dieser Reihenfolge zu übersetzen hätten.
Zudem hätten die landeskundlichen Berater ihre Übersetzungstätigkeiten ausschließlich in einem festgelegten Sicherheitsbereich der Dienststelle nach den Vorgaben der Bundeswehr und unter Nutzung der von der Bundeswehr zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel zu leisten, ohne dass ihnen dabei noch nennenswerte Handlungsspielräume verblieben.
Kein Anspruch wegen Verjährung
Der Anspruch sei jedoch nicht mehr durchsetzbar, weil er Ende 2018 verjährt sei. Die Berufung auf die Verjährung durch die Beklagte sei auch nicht treuwidrig gewesen, weil der Kläger durch die Beklagte nicht davon abgehalten worden sei, seine Ansprüche auf Beitragszuschüsse zwischen der Betriebsprüfung Anfang 2016 und dem Eintritt der Verjährung mit Ablauf des Jahres 2018 geltend zu machen. Der Kläger hat Revision beim BSG eingelegt.
Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 6. September 2023, L 10 KR 259/22
Das könnte Sie auch interessieren:
Überblick: Urteile zu Scheinselbstständigkeit
Ärztehotline: Sozialversicherungspflicht im Homeoffice
-
Geschenke an Mitarbeitende und Geschäftsfreunde
2.3681
-
Neue Entfernungspauschale ab 2026: Auswirkungen auf die Entgeltabrechnung
2.308
-
So bleiben Sonn- und Feiertagszuschlag sowie Nachtzuschlag steuerfrei
2.1046
-
Elektrofahrzeuge: Aufladen im Betrieb und zuhause
2.09744
-
Was passiert bei Überschreiten der Geringfügigkeitsgrenze?
1.604
-
Sachbezugswerte für Mahlzeiten im Jahr 2026 und mehr
1.567
-
Dienstrad: Leasing, Überlassung, Übereignung und Aufladen von E-Bikes
1.2522
-
Steuerliche Förderung bei Elektro- und Hybridfahrzeugen
1.229
-
Steuerfreie Übernahme von Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber
1.14113
-
Aufmerksamkeiten an Arbeitnehmende bis zu 60 Euro steuerfrei
1.121
-
Aktuelle Rechtslage bei Sachbezügen und Gutscheinen
22.06.202614
-
Was Arbeitgeber gegen die Hitze und für die Lohnsteuer tun können
17.06.2026
-
Geplante lohnsteuerliche Änderungen laut Jahressteuergesetz 2026
16.06.2026
-
Steuerliche Behandlung von Arbeitgeberleistungen zur Fußball-WM
12.06.2026
-
Pflegeversicherungsreform bringt beitragsrechtliche Änderungen mit sich
11.06.2026
-
Neue Pfändungsfreigrenzen für Arbeitseinkommen
09.06.20262
-
Jahresarbeitsentgeltgrenze: Besonderheiten in der Elternzeit
08.06.202624
-
Entgelttransparenz 2026: Neue Regeln, alte Fragen und ein Hauch von Kristallkugel
03.06.2026
-
Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob wird möglich
28.05.2026
-
Mutterschaftsgeld auch im Minijob
22.05.2026