Scheinselbstständigkeit eines Krankenpflegers
Ein Krankenpfleger war für vier Monate auf zwei Stationen eines Krankenhauses als Honorarkraft tätig. Dort wurde er in Dienst- und Schichtplänen eingeteilt. Im Anschluss an seine Tätigkeit im Krankenhaus beantragte er beim Rentenversicherungsträger, dass er als Selbstständiger tätig war und somit nicht der Sozialversicherungspflicht unterlegen habe. Die Deutsche Rentenversicherung Bund ging jedoch von einer abhängigen Beschäftigung aus und das Sozialgericht Köln bestätigte den Bescheid der Rentenversicherung.
Abhängige Beschäftigung statt selbstständiger Tätigkeit
Auch das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen hält die Möglichkeiten einer selbstständigen Tätigkeit im stationären Pflegebereich für beschränkt und wies die Berufung des Krankenpflegers zurück. Die Voraussetzungen einer abhängigen und somit sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung liegen vor: Der Pfleger war vollständig in die organisatorischen Abläufe der Stationen eingegliedert und wurde in Dienst- und Schichtplänen aufgeführt. Ärztliche Vorgaben musste er einhalten, weswegen eine weitgehende Weisungsfreiheit auszuschließen ist. Seine Pflegeleistung konnte der Krankenpfleger nicht eigenverantwortlich organisieren. Zudem trug er kein unternehmertypisches wirtschaftliches Risiko, nachdem er nach geleisteten Stunden bezahlt wurde.
Einsatz von Honorarkräften im Krankenhaus problematisch
Der Ausgleich von Auftragsspitzen oder genereller Personalmangel sind oft Gründe, warum sich ein Auftraggeber für den Einsatz von Selbstständigen bzw. Honorarkräften entscheidet. Wählt ein Krankenhausträger diesen Weg, ist jedoch regelmäßig von einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung auszugehen. So hat das LSG bereits 2014 im Fall eines Intensivpflegers entschieden, dass keine selbstständige Tätigkeit vorliegt.
(LSG, Urteil v. 14.3.2018, L 8 R 1052/14)
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Scheinselbstständigkeit - Risiken und Folgen
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