Sturz beim Kaffeetrinken kann ausnahmsweise unfallversichert sein

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass der Gang zur Kaffeemaschine in der Regel nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt, da das Holen von Kaffee als "eigenwirtschaftliche Tätigkeit" eingestuft wird. Im vorliegenden Fall wurde die Verletzung einer Verwaltungsangestellten jedoch als Arbeitsunfall anerkannt, da sie auf eine "besondere betriebliche Gefahr" zurückzuführen war.

Die Klägerin ist Verwaltungsangestellte bei einem Finanzamt. Am Unfalltag rutschte sie gegen 15:30 Uhr im Sozialraum des Finanzamts aus, als sie sich dort wie üblich gegen diese Uhrzeit an dem Kaffeemünzautomaten einen Kaffee holen wollte. Der Raum war von dem beauftragten Reinigungsunternehmen feucht gewischt worden und nass, ein Warnschild war aufgestellt. Die Klägerin arbeitete am Unfalltag noch bis 16:00 Uhr. Einige Tage später wurde unter anderem ein Bruch des dritten Lendenwirbelkörpers diagnostiziert.

LSG bejahte einen Arbeitsunfall

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Beklagte verurteilt, das Ereignis als Arbeitsunfall anzuerkennen. Wege, die im Zusammenhang mit der Nahrungsaufnahme und mit entsprechender Handlungstendenz innerhalb des Betriebsgebäudes des Arbeitgebers zurückgelegt werden, stünden grundsätzlich unter Versicherungsschutz. Zum einen diene die Nahrungsaufnahme der Aufrechterhaltung der Arbeitsfähigkeit, zum anderen handele es sich um einen Weg, der durch die notwendige Anwesenheit im Betrieb geprägt sei. Die Tür zum Sozialraum habe im Gegensatz zu Außentüren des Betriebsgebäudes, der Kantine oder eines Lebensmittelgeschäfts keine Grenze des Versicherungsschutzes begründet.

Besondere Betriebsgefahr durch feuchten Boden

Auch das BSG bejaht einen Arbeitsunfall, jedoch aus anderen Gründen. Zwar ereignete sich der Unfall während einer eigenwirtschaftlichen Verrichtung, die grundsätzlich nicht unter den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung fällt. Die Klägerin erlag aber einer besonderen Betriebsgefahr. Beschäftigte sind gegen Gefahren aus dem Bereich ihres Arbeitsplatzes versichert, wenn sie sich im Wesentlichen wegen der versicherten Beschäftigung dort aufhalten und sich eine spezifische Gefahr verwirklicht, der sie durch die Eingliederung in den Betrieb ausgesetzt sind. So lag es hier. Der Arbeitgeber hatte die betriebliche Getränkeversorgung ausdrücklich in dem von ihm als Sozialraum gewidmeten Raum 407 verortet. Dieser war damit seiner Risikosphäre zuzurechnen. Dies schließt die Säuberung und Reinigung ein. Das Ausrutschen der Klägerin auf dem von der beauftragten Reinigungsfirma gewischten Boden ist damit dem Gefahrenbereich des Betriebes zuzuordnen. Dadurch greift ausnahmsweise der Versicherungsschutz.


(BSG, 24.09.2025 - Az: B 2 U 11/23 R)

Terminbericht des BSG vom 24. September 2025, Nummer 29/25

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