Sozialversicherungspflicht von Lehrkräften auf 2027 verschoben
Honorar-Lehrkräfte, etwa an Musikschulen, können unter bestimmten Voraussetzungen zunächst weiter als Selbstständige beschäftigt werden. Ein Bundestagsbeschluss vom 30.1.2025 verschafft den Trägern Luft bis Ende 2026. Bis dahin soll eine rechtssichere Lösung gefunden werden. Bundesweit sind Tausende Lehrkräfte betroffen.
Hintergrund ist das sogenannte Herrenberg-Urteil. In dem Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) aus dem Jahr 2022 geht es um die Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen. Der konkrete Fall betraf eine Musikschullehrerin in Herrenberg (Baden-Württemberg), die auf Honorarbasis arbeitete. Die Gerichte sahen einen Fall von Scheinselbstständigkeit. Aus dem Grundsatzurteil des BSG folgt eine Pflicht für alle Träger, Lehrkräfte grundsätzlich sozialversicherungspflichtig zu beschäftigen. Das ist wegen der zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge deutlich teurer und sorgt nun für Existenzängste in vielen Einrichtungen.
Lösung für rechtssichere Beschäftigungsmodelle wird erarbeitet
"Gerade im Bereich der kulturellen Bildung arbeiten viele Lehrende an Einrichtungen dort in selbstständiger Tätigkeit und im Nebenberuf", erklärte hierzu die Schweriner Kulturministerin Bettina Martin (SPD). "Auch andere Bildungsträger, wie zum Beispiel Volkshochschulen, berufliche Weiterbildungsträger oder Hochschulen sind betroffen."
Martin zufolge arbeiten Expertengruppen unter Führung des Bundesarbeitsministeriums an einer Lösung und an Empfehlungen für rechtssichere Beschäftigungsmodelle. Die Deutsche Rentenversicherung, Fachverbände und Interessenvertretungen, Gewerkschaften und die Kultusministerkonferenz seien eingebunden. "Das Kulturministerium der MV-Landesregierung vertritt die Länder in diesen Beratungen", so Martin. Um diesem Prozess Zeit zu geben, sei die Übergangsregelung beschlossen worden.
Versicherungspflicht soll erst ab 1.1.2027 gelten
Nach der Gesetzesänderung ist vorgesehen, dass im Falle einer Prüfung durch einen Versicherungsträger, die eine Versicherungspflicht der Lehrkraft feststellt, die Versicherungspflicht erst ab 1.1.2027 gilt. Voraussetzung dafür ist, dass „die Vertragsparteien bei Vertragsschluss übereinstimmend von einer Selbstständigkeit ausgegangen sind“ und die betroffene Lehrkraft zustimmt.
Mit der Regelung soll es ermöglicht werden, für einen begrenzten Zeitraum von einer ansonsten zwingenden Nachforderung von Sozialbeiträgen abzusehen und Bildungseinrichtungen und Lehrkräften ausreichend Zeit zu geben, um die notwendigen Umstellungen der Organisations- und Geschäftsmodelle vorzunehmen. Auf diese Weise sollen Lehrtätigkeiten auch unter den veränderten Rahmenbedingungen weiterhin sowohl in abhängiger Beschäftigung als auch selbständig ausgeübt werden können.
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