Bürgermeister bekommt Rentenversicherungsbeiträge nicht zurück
Ein seit 2003 amtierender hauptamtlicher Bürgermeister aus dem Landkreis Fulda beantragte die vorzeitige Erstattung seiner Rentenversicherungsbeiträge in Höhe von knapp 15.000 EUR. Dies lehnte die Deutsche Rentenversicherung mit der Begründung ab, dass der Bürgermeister nur als Beamter auf Zeit versicherungsfrei sei. Nach § 210 Abs. 1a SGB VI ist eine Beitragserstattung für Beamte auf Zeit ausgeschlossen, um das vorschnelle Entstehen von individuellen Lücken in der Alterssicherung zu verhindern. Der 55-jährige Bürgermeister machte hingegen geltend, dass er über ausreichende Versorgungsbezüge verfüge und deshalb der gesetzliche Schutzzweck bei ihm nicht greife. Zudem gehöre er als Bürgermeister zu den sogenannten Wahlbeamten auf Zeit, für welche der gesetzliche Erstattungsausschluss für Beamte auf Zeit nicht gelte.
Erstattung von Rentenversicherungsbeiträgen für Beamte auf Zeit ausgeschlossen
Das Hessische Landessozialgericht gab der Rentenversicherung Recht und wie die Klage des Bürgermeisters ab. Nach § 210 SBG VI sei die vorzeitige Beitragserstattung für bestimmte Personen ausgeschlossen. Dies gelte unter anderem für Beamte auf Zeit. Das Rentenversicherungsrecht unterscheide hinsichtlich der Beitragserstattung nicht zwischen Beamten und Wahlbeamten. Daher gelte der Ausschluss von der Beitragserstattung für Beamte auf Zeit auch für hauptamtliche Bürgermeister als Wahlbeamte auf Zeit. Ob der Bürgermeister bereits ausreichende beamtenrechtliche Versorgungsansprüche erworben habe, sei unbeachtlich (Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 27.10.2016, L 5 R 301/15).
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