Kein Dienstunfall bei Verletzung während des Dienstsports
Der Kläger hatte bereits vor seiner Einstellung als Feuerwehrmann eine Kreuzbandverletzung am rechten Knie erlitten, die operativ behandelt wurde. Obwohl er nach einer amtsärztlichen Untersuchung als feuerwehrdiensttauglich eingestuft wurde und beschwerdefrei seinen Aufgaben nachging, verletzte er sich im Dezember 2023 erneut am Knie – diesmal während des angeleiteten Dienstsports. Der Feuerwehrmann meldete den Vorfall als Dienstunfall, doch der Antrag wurde von seinem Arbeitgeber - der Stadt Trier - abgelehnt. Auch ein Widerspruch blieb erfolglos.
Vorschädigung war maßgebliche Ursache
Die Richter sahen es zwar als erwiesen an, dass es sich bei dem Sportunfall des Klägers um ein plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares Ereignis handelt, das auf äußerer Einwirkung beruht und in Ausübung seines Dienstes erfolgte. Jedoch sei das Unfallgeschehen nicht ursächlich für die Verletzung gewesen. Vielmehr habe eine bestehende Instabilität des Kniegelenks maßgeblich zur Schädigung beigetragen. Laut Gericht handelt es sich um eine sogenannte Gelegenheitsursache – ein Schaden, der auch bei anderen alltäglichen Situationen hätte eintreten können. Ein Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem Beamtendienst, wie er nach dem Dienstunfallrecht erforderlich ist, war somit nicht gegeben. Entscheidend war hierbei unter anderem ein fachorthopädisches Gutachten sowie frühere Verletzungen und medizinische Befunde aus einer MRT-Untersuchung, welche auf eine Gelenkinstabilität hinwiesen.
Die Parteien haben nun einen Monat Zeit, um beim Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz die Zulassung der Berufung zu beantragen.
(VG Trier, Urteil vom 13. Mai 2025 – 7 K 5045/24.TR)
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