Feuerwehr


Feuerwehrmann an Feuerwehrauto
Feuerwehrmann an Feuerwehrauto
OVG Nordrhein-Westfalen

Alarmbereitschaftszeiten sind Arbeitszeit

Nach zwei Urteilen des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 30.9.2024 erhalten Feuerwehrleute der Stadt Mülheim an der Ruhr eine Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten, soweit die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten wurde. Wegen den erheblichen Einschränkungen während der Bereitschaftszeiten (12-km-Radius, 90 Sekunden Reaktionszeit) seien diese als Arbeitszeit anzusehen.