Feuerwehrbeamter darf nicht verpflichtet werden, Ausbildung zum Notfallsanitäter zu absolvieren
In dem zugrunde liegenden Fall sollte ein Feuerwehrbeamter aufgrund einer dienstlichen Weisung eine Ausbildung zum Notfallsanitäter beginnen. Dieser besaß jedoch bereits die Qualifikation zum Rettungsassistenten. Die Weisung erfolgte, da es nur noch für eine begrenzte Zeit die Möglichkeit gab, sich als Rettungsassistent zum Notfallsanitäter weiter zu qualifizieren. Der Feuerwehrbeamte wollte die Ausbildung zum Notfallsanitäter jedoch nicht absolvieren und beantragte gegen die dienstliche Weisung Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes.
Nachdem das Verwaltungsgericht Dresden den Antrag zurückwies, reichte der Beamte Beschwerde ein.
Dienstliche Weisung rechtswidrig
Das OVG Sachsen gab dem Beschwerdeführer recht und hob die Entscheidung des VG Dresden auf. Dem Feuerwehrbeamten sei vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, da die dienstliche Weisung nach Auffassung des Gerichts rechtswidrig sei.
Erlernen eines neue Berufs
Ein entsprechendes Weisungsrecht könne sich zwar gemäß § 23 Satz 2 des Sächsischen Beamtengesetzes auf eine Anordnung erstrecken, an einer Fortbildungsmaßnahme teilzunehmen. Die Fortbildungspflicht beziehe sich aber auf den ausgeübten Beruf, so das Gericht. Es dürfe nicht angeordnet werden, einen neuen Beruf zu erlernen. Dies betreffe die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit und bedürfe daher einer ausdrücklichen Rechtsgrundlage. Eine solche gebe es in Sachsen nicht.
Nach Ansicht des Gerichts stellt die Ausbildung eines Rettungsassistenten zu einem Notfallsanitäter die Erlernung eines neuen Berufs dar und darf damit nicht durch dienstliche Weisung angeordnet werden.
(OVG Sachsen, Beschluss v. 30.1.2020, 2 B 311/19)
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