Kein Eilrechtsschutz gegen Anordnung zur Fortbildung zum Notfallsanitäter
Ein Rettungsassistent bei der Feuerwehr sollte im August und September 2021 eine Fortbildung zum Notfallsanitäter abschließen. Diese sollte über drei Wochen gehen von Montag bis Freitag von 8 bis 16 Uhr in Wohn- und Dienstnähe des Rettungsassistenten. Der Rettungsassistent verweigerte die Fortbildung.
Eilrechtsschutz in ersten Instanz abgelehnt
Der Rettungsassistenz begründete die Verweigerung damit, dass er sich den Aufgaben eines Notfallsanitäters nicht gewachsen sehe und die damit verbundene Verantwortung nicht übernehmen könne. Er erhob Klage und beantragte Eilrechtsschutz gegen die Anordnung zur Fortbildung. Das Verwaltungsgericht Köln lehnte den Antrag auf Eilrechtsschutz ab. Hiergegen erhob der Rettungsassistent Klage.
OVG: Zweifel an Pflicht zur Fortbildung
Das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen (OVG) hielt zwar das Bestehen einer Pflicht zur Fortbildung zum Notfallsanitäter für zweifelhaft. Die Anordnung zu Fort- und Ausbildungspflicht sei nach Ansicht des Gerichts nur rechtmäßig, wenn sie sich in Grenzen der dem Beamten obliegenden Fortbildungspflicht halte. Daran bestünden vorliegend Bedenken, da die Ausbildung zum Notfallsanitäter und die Ausbildung zum Rettungsassistenten sich hinsichtlich der Ausbildungsdauer und -ziele wesentlich voneinander unterscheiden.
Keine schwere und unzumutbare Nachteile
Den Eilrechtsschutzantrag lehnte das OVG jedoch dennoch ab. Der Rettungsassistent hätte nämlich glaubhaft machen müssen, dass ihm ohne die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstehen, zu deren nachträgliche Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Eine solche Sachlage sei nach Ansicht der Gerichts nicht gegeben.
Lehrgang nicht mit erheblichen Nachteilen verbunden
Dem Rettungsassistenten würden mit der Fortbildung nichts Unzumutbares abverlangt. Die Teilnahme an dem Lehrgang sei weder in zeitlicher noch in anderer Hinsicht mit erheblichen Nachteilen verbunden. Zudem sei mit der Fortbildung nicht die Verpflichtung verbunden, tatsächlich als Notfallsanitäter zu arbeiten.
Schutz vor Disziplinarverfahren nicht Aufgabe des Eilverfahrens
Zwar könne die Nichtteilnahme an der Fortbildung Disziplinarmaßnahmen nach sich ziehen. Jedoch sei es nicht Aufgabe des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens, das Verhalten eines Beamten im Vorhinein dergestalt rechtlich abzusichern, dass ihm Schutz vor einem möglichen Disziplinarverfahren zuteil wird.
(OVG NRW, Beschluss v. 27.07.2021, 6 B 1105/21)
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