Betriebssicherheitsverordnung umsetzen im Rettungswesen

Auch Feuerwehren und Rettungsdienste müssen die Betriebssicherheitsverordnung umsetzen, damit ihre Beschäftigten, die Besitz und Leben andere Menschen retten, beim Einsatz möglichst nicht selbst in Gefahr geraten. Besonders wichtig dabei ist die Prüfung der Arbeitsmittel. Was müssen Verantwortliche in diesen Organisationen hierbei beachten?

Feuerwehren und Rettungsdienste werden oft in einem Atemzug genannt. Trotz gleicher Ziele und Gefährdungen handelt es sich aber um recht unterschiedliche Arbeitswelten, was auch bei der Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung berücksichtigt werden muss. Gemeinsamkeiten und Unterschiede werden im Folgenden anhand der Prüfung von Arbeitsmitteln dargestellt.

Arbeitsmittel prüfen, damit Feuerwehr und Rettungsdienst handlungsfähig bleiben

Gegenstand der Prüfungen sind der Stand der Technik oder das Vorhandensein und die Funktionsfähigkeit der Schutzeinrichtungen. Grundsätzlich wird bei den Prüfungen zwischen organisatorischen und technischen Prüfungen unterschieden.

Bei der organisatorischen Prüfung wird kontrolliert, ob alle erforderlichen Unterlagen und Dokumente vorhanden sind. Die technische Prüfung besteht aus Sichtprüfung, Funktionsprüfung sowie der Überprüfung aller Schutz- und Sicherheitseinrichtungen. Hierbei wird zunächst festgestellt, ob alle Anforderungen an die Sicherheit und Funktionsfähigkeit erfüllt sind. Weiterhin wird festgelegt, welche Prüffristen jedes einzelne Arbeitsmittel in Abhängigkeit von ihrem jeweiligen aktuellen Zustand erhalten sollen und wie bei potenziellen Störungen an diesen Arbeitsmitteln zu verfahren ist. Sind dabei die Prüffristen der BetrSichV, der Technischen Regeln und der DGUV Grundsätze ausreichend? Oder bedarf es einer Verkürzung, eventuell auch einer Verlängerung dieser Fristen vor dem Hintergrund der Nutzungsdauer, der Beanspruchung und der bisherigen Schäden?

Transportable Arbeitsmittel – wer ist für die Prüfung der Arbeitsmittel zuständig?

Zu den Arbeitsmitteln gehören auch Betriebsmittel, die ortsveränderlich oder transportabel sind. Dabei handelt es sich in erster Linie um elektrische Anlagen bzw. Geräte. Hierbei muss im Einzelfall geklärt werden, ob für die Prüfung die jeweiligen Rettungsdienste oder Feuerwehren zuständig sind.

In vielen Fällen ist es Aufgabe des Vermieters dieser Betriebsmittel, auch für die Überprüfung dieser Arbeitsmittel zu sorgen. Insbesondere bei den Freiwilligen Feuerwehren sind diese transportablen Geräte und Anlagen nicht selten nur gemietet. In den Mietverträgen muss daher festgehalten werden, dass der Vermieter auch eine befähigte Person für die Durchführung einer elektrischen Prüfung bestellt bzw. einsetzt.

Interne oder externe Organisation der Prüfung – die Betriebssicherheitsverordnung fordert eine befähigte Person

Sowohl die Prüfung als auch die Wartung der Arbeitsmittel kann intern oder extern organisiert werden. Da bei vielen Freiwilligen Feuerwehren und Rettungsdiensten hierfür befähigte Personen fehlten, ist die Beauftragung eines externen Anbieters bzw. Dienstleisters vonnöten. Hierbei kann es sich in manchen Fällen um den Hersteller dieser Arbeitsmittel handeln, gewöhnlich aber um eine zugelassene Überwachungsstelle.

Wie aber wird die Prüfung organisiert, wenn sie doch intern durchgeführt wird? Folgende Punkte sollten hierbei beachtet werden:

  • Die mit der Prüfung betrauten Mitarbeitenden sollten einen schriftlichen Nachweis ihrer Sachkunde vorweisen können. Die Übertragung der Aufgabe muss ebenfalls schriftlich erfolgen.
  • Um die einzelnen Arbeitsmittel sowie ihre jeweiligen Lagerorte zweifelsfrei identifizieren zu können, muss jedes einzelne eine Gerätenummer zugeordnet bekommen. Auch das Anschaffungsjahr sollte angegeben werden.
  • Bei der Prüfung sollten die beauftragten Mitarbeiter chronologisch folgendermaßen vorgehen: Sichtprüfung von erkennbaren Schäden, Funktionsprüfung der Sicherheitseinrichtungen, Beurteilung der Prüfergebnisse und schließlich die Kennzeichnung des geprüften Arbeitsmittels mittels einer Prüfplakette auf dem Arbeitsmittel.
  • Dokumentation der Prüfergebnisse: Hierzu sollte eine Datenblatt angelegt werden. Auf diesem werden die vorgefundenen Schäden und Mängel, die Maßnahmen zur Beseitigung dieser Defizite, der aktuelle Status des Geräts sowie die Festlegung eines neuen Prüftermins angegeben.

Fahrzeuge- Arbeitsmittel, die regelmäßig geprüft werden müssen

Die Fahrzeuge gehören für Feuerwehren und Rettungsdienste zu den wichtigsten Arbeitsmitteln. Sie müssen gemäß der BetrSichV regelmäßig geprüft werden. Daneben gibt es spezifische Anlässe, um auch außerhalb der Fristen Prüfungen anzusetzen: nach Unfällen des Fahrzeugs, nach Umbauten bzw. Änderungen an den Fahrzeugen oder nach Schäden jeglicher Art.

Die Prüfungen von Fahrzeugen im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind aber nicht identisch mit der Hauptuntersuchung nach Straßenverkehrszulassungsverordnung (StVZO). Letztere untersucht nämlich allein die Verkehrssicherheit eines Fahrzeugs, aber nicht die für den Arbeits- und Gesundheitsschutz relevanten Mängel oder Defizite. Das kann nur im Rahmen einer regelmäßigen Prüfung durch einen Sachverständigen geschehen, die mindestens einmal im Jahr durchgeführt werden muss. Für diese Prüfung kann der Sachverständige nicht auf allgemeingültige Prüf- oder Checklisten zurückgreifen, diese müssen vielmehr individuell und fallbezogen von ihm erstellt werden. Immerhin bietet sich hierbei der DGUV-Grundsatz 314-003 „Prüfung von Fahrzeugen durch Sachkundige“ als wertvolle Orientierungshilfe an.

Auch für Feuerwehr und Rettungsdienst gilt die Betriebssicherheitsverordnung

Auch bei der Feuerwehr und Rettungsdiensten gelten selbstverständlich die Grundlagen der staatlichen Arbeitsschutzgesetzgebung, nämlich die Betriebssicherheitsverordnung (BetrSchV) sowie in Hinsicht auf die Prüfung von Arbeitsmitteln, die Technische Regel (TRBS) 1201 „Prüfung von Arbeitsmitteln und überwachungspflichtigen Anlagen“

Allerdings kommen diese nur bei der Berufsfeuerwehr und den Berufsrettungsdienst zur Anwendung. Für den ehrenamtlichen Bereich bzw. die ehrenamtlichen Angehörigen dagegen gelten die Vorgaben der Unfallversicherungsträger – beispielsweise die DGUV Vorschrift 49 „Feuerwehren“ und die Prüfungsgrundsätze für die Ausrüstung und Geräte (DGUV Grundsatz 305-002).