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Prüfung von Arbeitsmitteln: Was bei der TRBS 1201 zu beachten ist

Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS) spielen eine entscheidende Rolle bei der Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz. Auf Grundlage der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) gibt insbesondere die TRBS 1201 klare Vorgaben für die Prüfung von Arbeitsmitteln. Soweit sich der Arbeitgeber an die Technischen Regeln hält, gelten die Anforderungen der Verordnung als erfüllt.

Was versteht man unter einem Arbeitsmittel?

Arbeitsmittel im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung sind Werkzeuge, Geräte, Maschinen, Anlagen und überwachungsbedürftige Anlagen, die bei der Arbeit benutzt werden. Dies umfasst eine breite Palette von Gegenständen, vom einfachen Werkzeug bis hin zu komplexen Anlagen wie Aufzügen, Regalen und Leitern. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung zu stellen und benutzen zu lassen, die unter den vorgesehenen Einsatzbedingungen sicher sind. Darüber hinaus hat er dafür zu sorgen, dass geeignete Arbeitsmittel bereitgestellt und regelmäßig überprüft werden. Die Beschäftigten sind ihrerseits verpflichtet, die Arbeitsmittel bestimmungsgemäß zu benutzen.

Aufgrund des weit gefassten Begriffs sind zahlreiche Vorschriften auf EU-Ebene, im Bundesrecht und im berufsgenossenschaftlichen Vorschriften- und Regelwerk von Bedeutung. Beispielhaft sind für das Inverkehrbringen von Arbeitsmitteln die EG-Maschinenrichtlinie 2006/42/EG und das Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu nennen. Für den Betrieb von Arbeitsmitteln ist vor allem die BetrSichV grundlegend. Zahlreiche Hinweise zum Betrieb einzelner Arbeitsmittel enthält z.B. die DGUV-R 100-500 "Betreiben von Arbeitsmitteln".

Regelmäßige Prüfungen gemäß § 14 BetrSichV

Gemäß § 14 BetrSichV müssen Arbeitsmittel in regelmäßigen Abständen geprüft werden. Die konkreten Prüffristen und -intervalle werden vom Betreiber nach den Vorgaben der BetrSichV und der TRBS 1201 festgelegt und können von befähigten Personen oder zugelassenen Überwachungsstellen durchgeführt werden. Befähigte Personen müssen über die erforderliche Fachkunde und Erfahrung verfügen.

Strukturierte Arbeitsmittelprüfung nach TRBS 1201

Die Prüfung nach TRBS 1201 gliedert sich in Ordnungsprüfungen und technische Prüfungen. Bei den Ordnungsprüfungen werden die organisatorischen Maßnahmen überprüft, während bei den technischen Prüfungen die sicherheitstechnisch relevanten Merkmale untersucht werden.

Prüfpflicht für alle Arbeitsmittel

Grundsätzlich unterliegen alle Arbeitsmittel der Prüfpflicht nach BetrSichV. Die konkreten Anforderungen und Prüffristen werden individuell durch die Gefährdungsbeurteilung und die TRBS 1201 festgelegt. Die Prüffristen variieren je nach Arbeitsmittel und betrieblichen Gegebenheiten, wobei nicht alle jährlich, sondern in individuell festgelegten Intervallen geprüft werden müssen.

Die Prüfung umfasst

  1. die Feststellung des Istzustandes des Prüfgegenstandes,
  2. den Vergleich mit dem vom Arbeitgeber festgelegten Sollzustand und
  3. die Bewertung der Abweichung.

Der Istzustand ist der bei der Prüfung festgestellte Zustand des Arbeitsmittels, während der Sollzustand der vom Arbeitgeber als sicher festgelegte Zustand ist (siehe TRBS 1111). Die Durchführung und die Ergebnisse der Prüfungen sind gemäß § 14 Abs. 7 bzw. § 17 BetrSichV zu dokumentieren.

Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten gewährleisten

Die regelmäßige Prüfung von Arbeitsmitteln stellt sicher, dass diese den vorgeschriebenen Sicherheitsstandards entsprechen und sicher verwendet werden können. Um die Sicherheit am Arbeitsplatz zu gewährleisten, ist es wichtig, die individuellen Anforderungen genau zu prüfen.