Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Die Klägerin sah sich ab 2018 mit erheblichen Schulterbeschwerden belastet. Zu diesem Zeitpunkt war sie im Rahmen ihrer oben dargestellten diversen Ausbildungen und Tätigkeiten als Physiotherapeutin beschäftigt. Nach einer gesetzmäßigen Anzeige des behandelnden Arztes bei der Berufsgenossenschaft lehnte diese die Anerkennung des Leidens der Klägerin als Berufskrankheit ab. Auch ein Widerspruch gegen diese Ablehnung vermochte der Klägerin nicht zu helfen. Der Unfallversicherungsträger konnte die Beschwerden der Klägerin schlicht nicht unter eine der sogenannten Listen-Berufskrankheiten subsumieren.
Wenig hilfreich verweigerte die Klägerin sodann im ersten Verfahren jegliche Untersuchung eines Gutachters. Der dennoch zu einem klaren Ergebnis kommt, dem sich das Sozialgericht Köln anschließt: Die Bestätigung dieser Ablehnung sei korrekt. Selbstverständlich legte die Klägerin gegen dieses Urteil Berufung ein – einer Untersuchung im Rahmen eines weiteren Gutachtens verweigerte sich die Klägerin dieses Mal nicht, quittierte jedoch das weiterhin ablehnende Ergebnis dieses Gutachtens mit den Worten „Willkür“ und „Fake-Gutachten“. Passenderweise erschien die Klägerin sodann zur mündlichen Verhandlung gar nicht erst.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des Sozialgerichts?
Das LSG schließt sich der Entscheidung des SG Köln auf ganzer Linie an. Bei der Begründung subsumiert das Gericht unter alle in Betracht kommenden, noch so fernliegenden, Berufskrankheiten. Die konkrete „Frozen Shoulder“ der Klägerin passt insbesondere vor dem Hintergrund ihrer sonstigen körperlichen Verfassung schlicht nicht zu den Voraussetzungen der Listen-Berufskrankheiten: Für eine BK 2101 (Erkrankung der Sehnenscheiden und des Sehnengleitgewebes sowie der Sehnen- und Muskelansätze) fehlt es vorliegend am passenden Krankheitsbild der Klägerin. Schon im Verwaltungsverfahren stellte ein Facharzt außerdem fest, dass die „Frozen Shoulder“ als Einschränkung des Schultergelenkes – dem Merkblatt der Berufskrankheitenverordnung nach – bereits von dieser Berufskrankheit namentlich ausgeschlossen sei. Hinsichtlich einer BK 2117 (Schädigung der Rotatorenmanschette in der Schulter) war die festgestellte Sehnenschädigung zwar vorhanden, aber derart geringfügig. Vielmehr waren eine Spornbildung und das Übergewicht der Klägerin als deutlich naheliegendere Erklärungen der Einschränkung anzusehen als die Tätigkeit selbst. Eine Anerkennung der BK 2103 (u. a. Erkrankungen durch Erschütterung bei Arbeit mit Druckluftwerkzeugen) scheiterte bereits daran, dass die Klägerin schlicht nie mit Drucklufthämmern oder Ähnlichem gearbeitet hatte. Zuletzt verblieb dann noch die Möglichkeit der Anerkennung einer sogenannten „Wie-Berufskrankheit“ nach § 9 Abs. 2 SGB VII. Diese ist dann zu bejahen, wenn nach neuen Erkenntnissen der Wissenschaft die Voraussetzungen für eine Berufskrankheit nach § 9 Abs. 1 SGB VII vorlägen, der Gesetzgeber jedoch bislang schlicht versäumt hat, dieses Krankheitsbild in die Listen-Berufskrankheiten aufzunehmen. Eine solche war hier wohl berechtigterweise ebenfalls nicht anzunehmen. Die Ursache einer „Frozen Shoulder“ ist überwiegend unklar und möglicherweise wohl multikausal. Von Alter, Geschlecht bis hin zu Vorerkrankungen und Übergewicht. Diese Umstände nehmen mit deutlich höherer Wahrscheinlichkeit Einfluss auf das „Ob“ und „Wie“ der Krankheit als die Berufswahl und -ausübung.
Wichtige Essenz aus der Entscheidung?
Die Entscheidung stärkt den Umstand, dass die „Wie-Berufskrankheit“ eben nicht als Auffangtatbestand konzipiert wurde, sondern vielmehr als notwendige und angemessene Reaktionsmöglichkeit auf neue medizinische Erkenntnisse bei berufsbedingten Erkrankungen. Auch wenn der Klägerin ihr persönliches Leid in keinem Falle abzusprechen ist, kann bei dieser konkreten Lage hierfür nicht die Unfallversicherung aufkommen.
Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 15 U 171/25