Aktuelle Rechtsprechung

Arbeitsunfall oder private Pause? Zwei Fälle im Vergleich

Die Grenzen der Unfallversicherung sind im Homeoffice und bei mobilem Arbeiten oft schwer zu ziehen. Zwei aktuelle Urteile zeigen, warum die Abgrenzung so komplex ist.

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Was waren die zugrunde liegenden Sachverhalte?

LSG Hessen, Urt. v. 19.05.2026 – L 3 U 176/25: Ein Programmierer in krankheitsbedingter Wiedereingliederung erbrachte seine Arbeitsstunden kurzzeitig im Wohnhaus seines Kollegen. Er besorgte vor Feierabend jeweils einen Döner für sich und seinen Kollegen. Diese kollegiale Geste wurde ihm prompt zum Verhängnis, als er beim Hinabsteigen der Treppe im Wohnhaus umknickte und sich das Kreuzband anriss. Für die Unfallversicherung ein klarer Fall: Hier lag kein Arbeitsunfall vor. 

LSG Hessen, Urt. v. 28.04.2026 – L 3 U 189/24: Eine Anzeigenbereichsleiterin arbeitete vollzeitig im Homeoffice. In der ihren Kolleginnen und Kollegen angezeigten Mittagspause stolperte sie vor einem Kebap-Imbiss und zog sich eine schmerzhafte Oberarmfraktur zu. Auch hier handelte die Unfallversicherung gleich und lehnte einen Arbeitsunfall ab. 

Welche Erwägungen stehen hinter den Entscheidungen des Landessozialgerichts?

Im ersten Fall hielt das Gericht die Entscheidung der Unfallversicherung für korrekt. Zwar war das „mobile Arbeiten“ des Klägers grundsätzlich unfallversicherungsrechtlich abgedeckt, ein innerer Zusammenhang zwischen der Nahrungsbeschaffung und der versicherten Tätigkeit bestand jedoch nicht. Dieser kann zwar tatsächlich in der Nahrungsbeschaffung vorliegen, hier wäre z. B. der Weg zum Imbiss hin und zurück versichert. Der Weg von der Außentür hinunter zur Terrasse des Kollegen – dort, wo der Kläger für den Tag gearbeitet hat – indes nicht mehr. Es habe auch keine dienstliche Veranlassung gegeben, mit dem Mittagessen die Treppe auf die Terrasse hinabzusteigen, stellt das LSG Hessen kurz und schmerzhaft fest. Auch hinsichtlich des Vortrags des Klägers, er habe während des Döneressens doch weiterarbeiten wollen, findet das LSG eine klare Antwort und bewertet die Verrichtung des Klägers als überwiegend privatnützig. Damit scheitert der Kläger insgesamt auch vor dem LSG mit der Anerkennung seines Arbeitsunfalls. 

Der zweite Fall, sei er auch ähnlich gelagert, wird gänzlich anders entschieden. Hierbei habe die Klägerin die Handlungstendenz aufgewiesen, sich Nahrungsmittel zu besorgen, die mit der versicherten Tätigkeit in einem Zusammenhang dergestalt verbunden sind, dass die Nahrungsmittel zum Erhalt der Arbeitskraft beitragen sollten. Denn die Klägerin nahm den Weg zum Lebensmittelladen zur Mittagszeit auf sich und hatte, entgegen dem ersten Fall, nicht nur noch anderthalb Stunden bis zum Feierabend, sondern vielmehr noch diverse Aufgaben vor sich. Dass die Klägerin bei ihrem Arbeitgeber nicht zuvor einen festen Homeoffice-Tag angemeldet hatte, spielt versicherungstechnisch keine weitere Rolle. Der Unfall ereignete sich zu Zeiten der Corona-Pandemie als Homeoffice vielmehr Regel als Ausnahme war. Ebenso begann der versicherungsrechtlich spannende Weg der Klägerin mit dem Durchschreiten der Haustür. Nur mit dem kleinen Unterschied, dass die Klägerin nicht mehr den Weg zurück bestreiten konnte und eben auf dem versicherten Weg verunfallte.

Wichtige Essenz aus den Entscheidungen?

Wege zur und von der Nahrungsaufnahme sind grundsätzlich nur dann versichert, wenn sie auch im tatsächlichen Arbeitsablauf eingebunden sind, zur Aufrechterhaltung der Arbeitskraft dienen und damit einen inneren Zusammenhang zwischen Verrichtung und versicherter Tätigkeit aufweisen. Auch wenn sich beide Arbeitnehmer ihre jeweilige Mittagspause wohl anders vorgestellt haben, zeigt es, dass die Abgrenzung bei der Anerkennung eines Arbeits- und Wegeunfalls vor dem Hintergrund des mobilen Arbeitens und des Homeoffices teilweise schwer ist.
Die Unfallversicherungsträger und auch die Gerichte müssen sowohl äußere Umstände als auch die schwer eindeutig zu ermittelnden inneren Zusammenhänge abwägen und bewerten. Entsprechend dieser Schwierigkeiten sind beide Verfahren nunmehr auch zur Revision zugelassen. Eine höchstrichterliche Entscheidung durch das Bundessozialgericht kann daher durchaus erwartet werden. Die Revisionsverfahren sind beim BSG offensichtlich bereits anhängig.

Hinweis: Landessozialgericht Hessen, L 3 U 189/21 u. L 3 U 176/25

Schlagworte zum Thema:  Homeoffice , Urteil , Arbeitsschutz
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