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Lärmereignisse und Hörschaden: Beweislast liegt beim Betroffenen

Was macht aus einem Ereignis einen Arbeitsunfall? Das Landessozialgericht NRW zeigt, wie entscheidend der Nachweis eines kausalen Gesundheitsschadens ist und wo die Beweislast liegt.

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Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?

Eine Musikschullehrerin sah sich Anfang April 2019 mit einem lauten Mikrofon-Rückkopplungston konfrontiert, der diverse körperliche Beschwerden auslöste. Darunter Einschränkungen des Hörvermögens, Feststellung eines Tinnitus, bis hin zu anhaltendem Schwindel und weiteren Beschwerden. Tatsächlich hatte die Klägerin jedoch bereits vor diesem Ereignis eine Geschichte mit ähnlichen Hör-Problemen, mit denen sie auch in ärztlicher Behandlung war. Die Unfallversicherung lehnte mangels Nachweises eines akuten Lärmtraumas oder einer messbaren Verschlechterung der Hörleistung der Klägerin sämtliche Leistungen ab. Das erstinstanzliche Sozialgericht bestätigte diese Einschätzung auch aufgrund eines HNO-Gutachtens, das ebenso keine Schäden nachweisen konnte, die unmittelbar oder mittelbar auf das Lärmereignis zurückzuführen sind. Die Klägerin griff in ihrer Berufung das Gutachten an und beantragte weiterhin die Feststellung eines Arbeitsunfalls, dessen Annahme mit den entsprechenden unfallversicherungsrechtliche Folgen einhergehen würde. 

Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des Landessozialgerichts?

Keineswegs stellt das Landessozialgericht NRW das Lärmereignis an sich infrage. Vielmehr sieht das Gericht dieses Ereignis als äußere Einwirkung auf das Gehör der Klägerin an. Jedoch konnte sich ein daraus resultierender, medizinisch gesicherter Gesundheitsschaden nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit bestätigen lassen. Die Hörschädigung der Klägerin bestand seit mehr als 15 Jahren – dies war aktenkundig und konnte auch durch einen Sachverständigen bestätigt werden. Eine Verschlechterung dieser Beschwerden ist aufgrund des Ereignisses Anfang April 2019 nicht nachweisbar eingetreten. Entsprechende Verletzungen am Gehör können unter anderem in Knall-, Explosions- und Lärmtraumata differenziert werden. Dabei unterscheiden sich diese in Länge und Lautstärke, damit ihrer Intensität. Beispielsweise charakterisieren sich Knalltraumata durch kurze druckvolle Töne, die regelmäßig nicht länger als 3ms andauern. Bei Explosionstraumata kann der Ton länger andauern, Schäden entstehen aber vor allem auch im Mittelohr. Lärmtraumata entstehen durch lange laute Belastung des Gehörs. Daneben steht noch der „akustische Unfall“, der vorliegt, wenn der Geschädigte bei einer auch geringeren Lärmeinwirkung den Kopf in einer verdrehten (Zwangs-)Lage hält. Letzterer ist ein klassisches Beispiel für Schäden durch Arbeiten mit Presslufthämmern über Kopf. Im vorliegenden Fall passt jedoch keiner der Traumata zur Situation der Klägerin, die sich knapp eine Minute nach Beginn des Rückkopplungstons der akuten Beschallung ausgesetzt sah. Auch der „akustische Unfall“ ist abzulehnen, so konnte sich die Musiklehrerin noch während der andauernden Beschallung frei bewegen und befand sich in keiner verdrehten Kopfhaltung. Sogar infolge einer Rekonstruktion des Ereignisses durch den Präventionsdienst der Unfallversicherungsträger konnte kein Szenario durchgespielt werden, das mit einem nachweislich zurückführbaren Hörschaden der Klägerin aus dem Lärmereignis aus April 2019 einherging. Die Klägerin könnte die Lärmbelastung leicht „ausgeschmückt“ haben. Ebenso konnte die Musikpädagogin das LSG hinsichtlich der anderen behaupteten Leiden aus der Rückkopplung auch nicht überzeugen. So blieb ihr Antrag auf Anerkennung eines Arbeitsunfalls schlussendlich ohne Erfolg. 

Wichtige Essenz aus der Entscheidung?

Nicht selten ist das Ereignis als solches hinsichtlich der Anerkennung eines Arbeitsunfalls unproblematisch anzunehmen, der entsprechend nachweisbare und kausale Gesundheitsschaden aus diesem Ereignis ist jedoch abzulehnen. Bereits zuvor bestehende Schädigungen schließen die Anerkennung zwar nicht aus, dann muss jedoch trennscharf nachgewiesen werden können, dass die Schädigung sich aufgrund des Ereignisses verschlechtert hat. Diese Beweislast trägt die Klägerin.

Hinweis: Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, L 15 U 286/22

Schlagworte zum Thema:  Lärmschutz , Urteil , Arbeitsschutz
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