Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Der Kläger verbrachte im Rahmen seiner Tätigkeit beim Volksbund Deutsche Kriegsgräberfürsorge e.V. zwölf Jahre damit, in Osteuropa und auf dem Balkan Massengräber auszuheben und Kriegstote zu identifizieren. Dabei war er nicht nur mit Knochen konfrontiert, sondern geriet in Belarus nachts sogar unter vorgehaltener Waffe in eine belarussische SEK-Kontrolle. In Kroatien stieß er bei Exhumierungen auf getötete Einheimische, die er ein Jahr zuvor noch lebend als Kollegen kannte. Die psychischen Folgen – eine schwere Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) mit Flashbacks und emotionaler Taubheit – blieben nicht aus. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung sowohl einer Berufskrankheit (§ 9 Abs. 1 SGB VII) als auch einer „Wie-Berufskrankheit“ (§ 9 Abs. 2 SGB VII) jedoch ab, da „psychosomatische Störungen und PTBS“ schlicht nicht in der offiziellen Berufskrankheiten-Liste standen und es auch „keine Anhaltspunkte für die Anerkennung als Wie-Berufskrankheit“ gebe. Auch das Landessozialgericht sah keine Chancen für die Annahme einer „Wie-Berufskrankheit“, weil es für die winzige Berufsgruppe der Leichenumbetter schlicht keine wissenschaftlichen Massenstudien gab, die ein erhöhtes Risiko im Vergleich zur Bevölkerung statistisch belegen und damit die Annahme einer „Wie-Berufskrankheit“ rechtfertigen können.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des Bundessozialgerichts?
Das BSG hob diese Entscheidung auf und verwies das Verfahren zurück. Nur weil der staatliche Verordnungsgeber bisher die Liste nicht aktualisiert habe, darf die Anerkennung als „Wie-Berufskrankheit“ unter den vorliegenden Umständen nicht von vornherein derart als blockiert angesehen werden. Das Gericht stellte klar, dass bei der PTBS moderne Diagnosemanuale wie das DSM (Diagnosemanual für psychische Störungen) den aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand widerspiegeln. Daher ist grundsätzlich auch auf diese Instrumente zurückzugreifen. Nun muss das Landessozialgericht mit Experten unter anderem klären, ob die Arbeit mit Leichen als „wiederholte oder extreme Konfrontation mit aversiven Details von traumatischen Ereignissen“ einzustufen ist; bevor es anschließend die individuellen Voraussetzungen der Frage: „PTBS – beim Kläger – als Wie- Berufskrankheit?“ zu prüfen hätte. Was unter anderem für Rettungssanitäter bereits als generell gefährdend anerkannt wurde, könnte auch für bspw. Leichenumbetter gelten. Das Landessozialgericht muss demnach prüfen, ob die individuellen Erlebnisse des Klägers unter diese medizinischen Kriterien fallen.
Wichtige Essenz aus der Entscheidung?
Es braucht nicht einzig riesige epidemiologische Statistiken, wenn moderne medizinische Diagnose-Kataloge die Gefahr bereits fundiert beschreiben könnten. Für die Praxis bedeutet das: Durchaus auch seltene psychische Belastungen, die zum Beispiel durch außergewöhnliche Berufe entstehen können, haben eine reale Chance auf Anerkennung, solange sie die angemessen strengen Kriterien für „Wie-Berufskrankheiten“ dennoch erfüllen.