Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Seit 2006 war der Kläger als Straßenbauer mit regelmäßig wechselnden Baustellen eingesetzt. Für die hier relevante Baustelle auf der Autobahn wurde der Kläger von einem Kollegen im vom Arbeitgeber gestellten Transporter inklusive Werkzeug und Wechselkleidung abgeholt. Auf der Fahrt zur Baustelle kam es dann zu einem verhängnisvollen Verkehrsunfall: Der Kläger erlitt schwere Verletzungen und war bis mindestens Ende November 2022 arbeitsunfähig.
Grundsätzlich hatte der Kläger im Rahmen des für ihn geltenden Tarifvertrags Anspruch auf ein 13. Monatsgehalt. Da er allerdings im maßgeblichen Zeitraum keine Arbeitsleistung an mindestens zehn Arbeitstagen erbringen konnte, verweigerte die Arbeitgeberin diese Jahressonderzahlung und verwies auf die genaue Formulierung im Tarifvertrag. Dies sah der Kläger naturgemäß anders, so befasste sich schließlich das Bundesarbeitsgericht mit dieser Auslegung.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des Bundesarbeitsgericht?
Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht, dieser habe einen Anspruch auf das 13. Monatsgehalt, obwohl er tatsächlich die tarifliche Mindestarbeitsleistung nicht erbringen konnte.
Entscheidend war die Auslegung der Formulierung im Tarifvertrag, dass die Arbeitsleistung im tarifvertraglich festgelegten Umfang tatsächlich erbracht werden müsse oder aber der Arbeitnehmer diese nicht habe erbringen können, aufgrund einer „krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit, die auf einen Arbeitsunfall bei [seiner] Tätigkeit zurückzuführen ist […]“. Soweit so eindeutig, jedoch stritten die Parteien nunmehr darüber, ob der Verkehrsunfall als ein eben solcher „Arbeitsunfall bei der Tätigkeit“ anzusehen sei.
Der Senat stellte klar, dass die Tarifvertragsparteien bei dieser Formulierung nur an den arbeits- und sozialrechtlichen Arbeitsunfall im Sinne des § 8 Abs. 1 SGB VII gedacht haben müssen. Damit wäre der Betriebsweg – ein Weg, der unmittelbar zur Erfüllung arbeitsvertraglicher Pflichten dient – zugehörig zur versicherten Tätigkeit und damit eine Erfüllung der Voraussetzung der tarifvertraglichen Ausnahmeregelung.
Die Fahrt zu einer auswärtigen Baustelle erfüllt regelmäßig bereits eine Hauptleistungspflicht des Arbeitsvertrags. Diese Fahrten sind betrieblich organisiert und veranlasst – hier insbesondere erkennbar, da sogar das Fahrzeug vom Arbeitgeber gestellt und mit diesem betriebliches Material transportiert wird. Die mit solchen Betriebswegen typischerweise verbundenen Risiken können nach der Wertung der tariflichen Voraussetzungen grundsätzlich nicht zulasten der Arbeitnehmer gehen.
Wichtige Essenz aus der Entscheidung?
Die Fahrt zur Baustelle kann arbeitsrechtlich nicht nur als grundsätzlich versicherter Teil des Arbeitswegs – sondern im Zweifel auch arbeitsrechtlich bereits Teil der Tätigkeit sein. Für (tarifliche) Ansprüche, insbesondere Sonderzahlungen, kann diese kleine, aber folgenreiche Abgrenzung entscheidend sein.