Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Der Kläger nimmt als Geschäftsführer seinen Ridgeback-Rüden alltäglich mit ins Büro. Dies war soweit nichts Außergewöhnliches, jedoch stürzte der Kläger am Unfalltag auf dem Firmenparkdeck über die Hundeleine beim Schließen der Heckklappe. Er erlitt Schürfwunden an Händen und Knien. Hinsichtlich eines betrieblichen Bezugs des Hundes machte der Kläger geltend, der Hund erfülle durchaus betriebliche Funktionen. So sei er schließlich Teil des Unternehmensauftritts. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung eines Arbeitsunfalls ab.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des SG Dortmund?
Das Gericht bekräftigte den Grundsatz, dass der Weg zur Arbeit den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung genießt – dies jedoch selbstverständlich nicht schrankenlos. Auch sei es grundsätzlich möglich, das Öffnen und Schließen der Heckklappe diesem versicherten Weg zuzurechnen. Hier wird allerdings die konkrete Handlung im Unfallzeitpunkt relevant. Denn das Halten einer Hundeleine ist eine eigenständige Verrichtung, die vielmehr dem privaten Lebensbereich zuzuordnen ist. Das daraus resultierende Stolpern über eben diese Leine stelle dann auch keine wegetypische Gefahr mehr dar. Daran ändere auch die behauptete betriebliche Funktion des Hundes – sei diese nun als „Alarmanlage“, „Fitnesstrainer“ oder schlicht als Büro-Maskottchen vorgetragen – nichts mehr. Es sei vielmehr auf die objektiv dienliche Funktion für den Betrieb abzustellen. Eine solche erfülle der Hund hier nicht, er sei vielmehr aus privaten Gründen – mit willkommenen Nebeneffekten mitgeführt worden.
Wichtige Essenz aus der Entscheidung?
Relevant für den Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung ist stets die konkrete Handlung im Unfallzeitpunkt: Private Tätigkeiten bleiben auch solche, selbst wenn sie auf dem Arbeitsweg stattfinden.