Grundsätzlich ist der Rückweg von der Arbeitsstelle – sogar mit Umwegen – vom Schutzbereich der Unfallversicherung umfasst. Hier allerdings lehnte die Unfallversicherung diesen Schutz ab – nicht aber wegen etwaiger Umwege, sondern vielmehr wegen der rein privaten Motivation des Täters. Derartig gelagerte – private – Auseinandersetzungen seien schlicht kein Fall für die Unfallversicherung.
Was war der zugrunde liegende Sachverhalt?
Der Kläger arbeitete als (Friedhofs-)Gärtner und lernte dort seine heutige Ehefrau kennen. Zu diesem Zeitpunkt befand sich diese jedoch noch in einer konfliktreichen Beziehung mit ihrem damaligen Ehemann. Am Tag des Angriffs setzte der Kläger seine Kollegin in einem Parkhaus ab, unmittelbar danach öffnete der Ex-Ehemann die Autotür und schlug mehrfach u.a. auf den Kopf des Klägers ein und verursachte dabei eine Schädelprellung. Der Ehemann wurde zu einem späteren Zeitpunkt wegen dieser Tat verurteilt. Der Kläger begehrte nunmehr die Anerkennung dieses Ereignisses als Arbeitsunfall.
Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des SG Dortmund?
Das Sozialgericht Dortmund nahm hier eine mehrstufige Abwägung vor, bei der es zunächst feststellte, dass sich der Kläger grundsätzlich (noch) auf seinem versicherten Heimweg befand. Auch Umwege im Rahmen einer Fahrgemeinschaft können demnach sehr wohl noch vom Versicherungsschutz erfasst sein. Damit führte weder das Absetzen der Kollegin noch der Aufenthalt im Parkhaus isoliert betrachtet automatisch zum Verlust des Versicherungsschutzes. Entscheidend war vielmehr die Ursache des Angriffs durch den Ex-Ehemann. Dieser beruhte nämlich ausschließlich auf privater Eifersucht und stellte daher wohl keine typische Weggefahr dar. Auch das Fehlen einer persönlichen Beziehung des Klägers zum Täter vermag daran nichts ändern.
Wichtige Essenz aus der Entscheidung?
Der Versicherungsschutz des Arbeitswegs kann viel umfassender gelten als weitläufig bekannt. Wenn aber private Konflikte „mitfahren“, können die Folgen dieser Angelegenheiten nicht unbedingt auch von der Unfallversicherung getragen werden. Im vorliegenden Fall war also viel weniger wichtig, wo der Unfall stattgefunden hat, als vielmehr warum es zum Angriff kam. Eifersucht, Rache und Beziehungskonflikte bleiben zumeist Privatsache – auch wenn sich diese (häufig) auf versichertem Weg entladen.