Gefahrgutvorschrift ADR

Neue ADR-Vorschrift für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien


Neue ADR-Vorschrift für Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien

Das Brandrisiko von Lithiumbatterien stellt eine erhebliche Gefahr dar, insbesondere beim Transport und bei der Lagerung. Die überarbeitete ADR 2025 berücksichtigt diese Gefährdung umfassend und führt erstmals Regelungen für Natrium-Ionen-Batterien ein. Neu ist zudem eine einheitliche Unterweisung für den Umgang mit beiden Batterietypen. Besondere Aufmerksamkeit gilt den erweiterten Vorschriften für den Transport defekter Batterien.

ADR ist die Abkürzung für das „Europäische Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße“ (Gefahrguttransport). Die verpflichtende Anwendung der novellierten ADR 2025 begann am 1. Juli 2025, nachdem bis dahin eine Übergangsfrist galt. Die novellierte ADR brachte unter anderem neue UN-Nummern für eine genauere Klassifizierung, die erstmalige Berücksichtigung von Natrium-Ionen-Batterien sowie Unterweisungspflichten für Fahrer und Fahrzeugbeatzungen, die begrenzte Mengen Gefahrstoff transportieren. Für beschädigte Lithium-Ionen- und Natrium-Ionen-Batterien wurden spezifische Transportanforderungen festgelegt.

UN-Nummern für Natrium-Ionen-Akkus

UN-Nummern sind vierstellige Identifikationsnummern für gefährliche Stoffe und Güter, die weltweit standardisiert sind und im ADR zur eindeutigen Kennzeichnung bei Transporten dienen, um Risiken sofort erkennbar zu machen und Beschäftigten und Rettungskräften Informationen zu liefern. Das ADR 2025 enthält eine Reihe von neuen UN-Nummern, die alle in der Tabelle A des Regelwerks aufgeführt sind. Besonders erwähnenswert ist hierbei die erstmalige Vergabe von UN-Nummern für Natrium-Ionen-Akkus. Diese sind:

  • UN 3551: Diese Nummer gilt für lose Natrium-Ionen-Batterien mit organischem Elektrolyten. Natrium-Ionen-Batterien sind nicht nur kostengünstiger als Lithium-Batterien, sondern neigen aufgrund ihrer thermischen Stabilität deutlich weniger zu Überhitzung als diese. Somit ist der Transport und die Lagerung dieser Batterien mit relativ wenig Brandgefahr verbunden.
  • UN 3552: Diese Nummer bezeichnet Natrium-Ionen-Batterien in Ausrüstungen oder Natrium-Ionen-Batterien, die zusammen mit Ausrüstungen verpackt sind. Die bisherige UN-Nummer 3292 wird nun in „Batterien oder Zellen, die metallisches Natrium oder Natriumlegierungen enthalten“ umbenannt, um eine klare Unterscheidung zu der neuen Nummer zu ermöglichen.

Die Unterscheidung zwischen beiden Formen des Transports von Natrium-Ionen-Batterien hat für die Erstellung von Transportdokumenten, der Kennzeichnung und der Bereitstellung spezifischer Notfallpläne weitreichende Folgen. Zwischen beiden Kategorien muss nun deutlicher differenziert werden als es bislang der Fall war.

Vorschriften für Lithium-Ionen-Akkus

Lithium-Ionen-Batterien gehören zur ADR-Gefahrgutklasse 9 (Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) und werden mit spezifischen UN-Nummern wie UN 3480 (einzeln) oder UN 3481 (in Ausrüstung/mit Ausrüstung) klassifiziert, da sie bei Beschädigung, Überhitzung oder Kurzschluss einen Brand auslösen können. Während der Transport kleinerer Mengen oft nach SV 188 (max. 100 Wattstunde/Wh) freigestellt ist, müssen größere Batterien (über 100 Wh) als Gefahrgut der Klasse 9 behandelt werden und den Gefahrzettel 9A tragen. Auch in der neuen ADR 2025 gelten weiterhin die strengen Gefahrgutvorschriften, für beschädigte Batterien wurden sie weiter verschärft. Neu sind die UN 3556, welche Fahrzeuge betreffen, die von Lithium-Ionen-Batterien betrieben werden und UN 3557, die von Lithium-Metall-Batterien betrieben werden.

Brand von Lithium-Ionen-Akkus: Maßnahmen

Die Gefährdung durch Lithium-Ionen-Akkus basiert auf zwei Faktoren: Zum einen auf ihrer immer höher werdenden Bestandszahl in den Betrieben, zum anderen auf den „Thermal Runaways“, dem thermalen Durchgehen bzw. der Überhitzung der Akkus. Die Überhitzungen der Akkus finden in Sekundenschnelle statt, was eine große Herausforderung für den vorbeugenden und abwehrenden Brandschutz darstellt. Hinzu kommt, dass die durch Akkus ausgelösten Brände sich nicht konventionell durch Sauerstoffentzug ersticken lassen. Vielmehr entstehen durch den Brand zusätzlich gefährliche Stoffe wie Phosphorsäure. Daher besteht bei einem Brand eine Doppelgefahr für die Beschäftigten, durch den Brand selbst sowie die austretenden Gefahrstoffe.

Bei einem Akku-Brand sollten somit folgende Punkte beachtet werden:

  • Arbeitsplätze müssen schnell evakuiert werden.
  • Behelfsmäßige Löschaktionen nach Brandbeginn sind nur begrenzt sinnvoll. Wasserkühlung verlangsamt lediglich den Brandprozess, kann ihn aber nicht stoppen.
  • Eine professionelle Brandbekämpfung muss daher so schnell wie möglich beginnen.
  • Der Betrieb muss den Brandbekämpfern ermöglichen, schnell einen unmittelbaren Zugang zum Brandereignis legen zu können.

Wesentliche präventive Maßnahmen sind:

  • Akkus nur bei Temperaturen von 0 bis 45 Grad einsetzen. Bei Temperaturen über 60 Grad beginnt die innere Zersetzung.
  • Akkus stoßgeschützt und gut verpackt transportieren.
  • Lagerung kühl und trocken bei 15 bis 20 Grad, in teilgeladenem Zustand (SOC= 30 % - 50 %).
  • Regelmäßige Zustandsprüfung gemäß der Gefährdungsbeurteilung.
  • Gefährdungsbeurteilung regelmäßig aktualisieren.

Defekte Batterien

Ein wesentlicher Grund für die Entstehung von Bränden durch Lithium-Batterien sind Beschädigungen der Akkus. Der Transport defekter Batterien, nicht nur von Lithium-Batterien, unterliegt der ADR-Sondervorschrift 376, die unter anderem erhöhte Sicherheitsmaßnahmen vorschreibt: Sie müssen einzeln in dichten, nicht brennbaren und leitfähigen Verpackungen mit Polstermaterial verpackt werden, um weitere Beschädigungen zu vermeiden, und sind mit speziellen Etiketten wie „Beschädigte/defekte Lithium-Ionen-Batterien“ zu kennzeichnen. Eine deutlich beschädigte Batterie darf also niemals als Standardfracht transportiert werden. Seit dem ADR 2025 müssen beschädigte oder defekte Lithium- und Natrium-Ionen-Batterien sogar noch vorsichtiger transportiert werden. Durch die neue ergänzende SV 677 werden kritisch defekte Batterien nun der Beförderungskategorie 0, der höchsten Gefahrenstufe, zugeordnet. Dies bedeutet, dass für diese Transporte auch keine Freistellungen mehr nach der „1000-Punkte-Regel“ (Transport kleiner Mengen erlaubt, solange die Summe der berechneten Punkte für alle geladenen Gefahrgüter unter 1000 Punkten bleibt) möglich ist.

Neuigkeiten betreffend Arbeitsschutz

Eine ADR-Unterweisung für Batterien, insbesondere für Lithium-Akkus, ist gesetzlich für alle vorgeschrieben, die am Transport dieser Batterien beteiligt sind. Sie vermittelt Kenntnisse über Klassifizierung, Verpackung, Kennzeichnung und Sonderregelungen. Erstmals gibt es mit der neuen ADR auch eine einheitliche Unterweisung, die sowohl für Lithium- als auch für Natrium-Ionen-Batterien gilt. Das ADR 2025 legt darüber hinaus erstmalig explizit fest, dass auch alle Beschäftigten, die gefährliche (verpackte) Güter in nur begrenzten Mengen transportieren, unter die Unterweisungspflicht gemäß Kapitel 1.3 fallen, was bisher nicht der Fall gewesen war. Sie stellt dabei klar, dass vor der Beförderung gefährlicher Güter, die in begrenzten Mengen verpackt sind, sowohl die Fahrer als auch die gesamten Fahrzeugbesatzungen eine Unterweisung erhalten müssen.


Schlagworte zum Thema:  Gefahrgut , Arbeitsschutz
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