Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz melden: Pflichten & Rechte

Neudeutsch spricht man von „Whistleblowing“, wenn ein Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber oder einem Dritten tatsächliche oder vermeintliche Missstände in Bezug auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz im Unternehmen meldet. Was muss der Arbeitnehmer bei der Beschwerde beachten? Wann kann er sich an eine Aufsichtsbehörde wenden? Ist er sogar verpflichtet, einen Verstoß gegen das Arbeitsschutzgesetz zu melden?

Der Begriff Whistleblowing stammt aus dem anglo-amerikanischen Rechtsraum. Aber auch in vielen europäischen Ländern gehört dieses Melden von Missständen zum selbstverständlichen Umgang in Betrieben.

Gesetzlicher Schutz von Arbeitnehmern

In Deutschland dagegen besteht vielerorts immer noch Misstrauen gegenüber einem solchen Hinweisgeben, es wird hierzulande oft als „Anschwärzen“ und illoyales Verhalten dem Arbeitgeber gegenüber gedeutet.

Dabei ändert sich die rechtliche Lage für das Melden und Anzeigen von Missständen auch in Deutschland momentan ganz entschieden, da im Dezember 2019 die EU-Richtlinie zum Schutz von Hinweisgebern (Whistleblowern) in Kraft getreten ist. Mit der Richtlinie sollen Arbeitnehmer europaweit besser geschützt werden, wenn sie Missstände in öffentlichen Verwaltungen und Unternehmen aufdecken und beseitigen wollen.

Was ist beim Arbeitsschutz besonders?

Das Arbeitsschutzgesetz bildet in Deutschland bislang die große Ausnahme in Bezug auf dieses Thema. Das „Whistleblowing“ ist hier als „Beschwerderecht“ in § 17 fest verankert, genauso wie die einzuhaltende Vorgehensweise bei der Beschwerde. Dabei ist insbesondere der Vorrang des „internen Hinweises“ explizit festgelegt worden. Das bedeutet: Erst wenn der Arbeitgeber auf einen Hinweis eines Beschäftigten über einen Missstand hin nicht tätig wird, darf dieser sich an die zuständige Aufsichtsbehörde wenden.

Andererseits gilt für den Arbeitsschutz die „Doppelwirkung“: Der Arbeitnehmer darf vom Arbeitgeber nicht nur die Erfüllung seiner Arbeitsschutzpflichten verlangen, sondern auch erwarten, dass die Arbeitsschutzbehörden dafür sorgen, dass diese eingehalten und umgesetzt werden.

Drohen dem Arbeitnehmer eventuell Sanktionen?

Der Arbeitgeber darf einen Beschäftigten wegen seiner Beschwerde nicht abmahnen, versetzen oder sogar kündigen – vielmehr dürfen diesem überhaupt keine Nachteile entstehen. Die einzige Möglichkeit, die der Arbeitgeber hat, ist dem Arbeitnehmer als Antwort auf die Anzeige eine Gegendarstellung zu schreiben. Diese gilt für alle Betriebe und Unternehmen unabhängig von ihrer Größe oder der Anzahl ihrer Beschäftigten.

Allerdings: Die Beschwerde muss auf konkreten Anhaltspunkten basieren, sie darf also nicht willkürlich oder wahrheitswidrig oder aus anderen niederen Beweggründen motiviert sein (beispielsweise Rache am Arbeitgeber). Ansonsten kann es zu einer Kündigung des Betroffenen und/oder sogar zu Schadensersatzansprüchen kommen.

Kommt es aufgrund einer potenziell willkürlichen oder substanzlosen Beschuldigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer zu einem Gerichtsverfahren, wiegen die Arbeitsgerichte die Rechte und Pflichten von Arbeitnehmern und Arbeitgebern gegeneinander ab. Dabei müssen sie vor allem berücksichtigen, dass der Arbeitnehmer gegenüber seinem Arbeitgeber eine Loyalitätspflicht hat.

Dennoch urteilen Gerichte manchmal trotzdem zugunsten eines Arbeitnehmers, dessen Anzeige willkürlich oder wahrheitswidrig gewesen ist. Unter anderem deshalb, weil sie dem Arbeitnehmer zugutehalten, dass er, obwohl es sich objektiv betrachtet nicht um einen Missstand oder einen Verstoß gegen Vorschriften handelte, die Situation subjektiv tatsächlich als Missstand wahrgenommen habe.

Wie sollen Arbeitnehmer bei Missständen vorgehen?

Im Falle von Missständen sollte der Arbeitnehmer zunächst den Arbeitgeber auffordern, die Vorschriften zur Arbeitssicherheit einzuhalten. Das sollte möglichst schriftlich erfolgen, ist gesetzlich aber nicht vorgeschrieben. Der Arbeitnehmer muss sich aber nicht direkt an die Person des Arbeitgebers wenden. Er kann auch andere verantwortliche Stellen innerhalb des Unternehmens ansprechen, zum Beispiel die Fachkraft für Arbeitssicherheit, den Betriebsrat oder ein vom Arbeitgeber für derartige Fälle speziell eingerichtetes Organ.

Solange der Arbeitgeber diesen Missstand nicht beseitigt, hat der Arbeitnehmer ein „Zurückbehaltungsrecht“ bezüglich seiner Arbeitsleistung. Für die Zeit, in der der Beschäftigte nicht arbeitet, muss der Arbeitgeber diesem trotzdem seinen Lohn zahlen. Allerdings darf der Arbeitnehmer nur dann seine Arbeit niederlegen, wenn es sich um schwerwiegendere Verstöße gegen das Arbeitsschutzgesetz handelt, es gilt also das Prinzip der Verhältnismäßigkeit. Je größer die potentielle Gefährdung am Arbeitsplatz ist, desto eher besteht auch ein Zurückbehaltungsrecht an der Arbeitsleistung, solange der Missstand nicht abgestellt ist.

Welche Aufgaben hat der Betriebsrat?

Gibt es einen Betriebs- oder Personalrat, kann sich der Arbeitnehmer auch dort beschweren. Denn dieser ist verpflichtet, zu überwachen, ob der Arbeitgeber die Arbeitssicherheitsvorschriften auch tatsächlich umsetzt. Auch wenn sich der Arbeitnehmer direkt beim Arbeitgeber beschwert, kann sich der Betriebsrat einschalten. Denn das Betriebsverfassungsgesetz schreibt ausdrücklich vor, dass der Arbeitnehmer ein Mitglied des Betriebsrates zur Unterstützung oder Vermittlung hinzuziehen kann.

Aber: Der Betriebsrat entscheidet selbst, ob er sich eines Mitarbeiters annimmt oder nicht. Er braucht sich insoweit keine Aufträge erteilen zu lassen. Er darf darüber hinaus auch nicht einseitig Partei für einen Beschäftigen ergreifen oder Fakten, die zu Lasten des Arbeitnehmers mit zu berücksichtigen sind, außer Acht lassen.

Wenn ein Hinweis vom Arbeitgeber ignoriert wird: Was kann der Arbeitnehmer tun?

Beachtet der Arbeitgeber den Hinweis nicht und unterlässt er die Behebung des Missstandes, so darf er (aber erst dann!) eine externe Stelle ansprechen: Er kann nun seine Anzeige der zuständigen Arbeitsschutzbehörde (in der Regel das Gewerbeaufsichtsamt oder das Landesamt für Arbeitsschutz) oder dem Technischen Aufsichtsdienst (TAD) der jeweiligen Berufsgenossenschaft melden. Diese können dem Arbeitgeber sogar mit Sanktionen drohen, wenn er sich immer noch nicht bereit erklären sollte, den angezeigten Missstand zu beheben.

Für wen gilt die Meldepflicht? Kann eine Anzeige anonym erfolgen?

Die Anzeige bei Erkennen von Missständen ist keinesfalls nur freiwillig. Der Arbeitnehmer ist sogar verpflichtet, einen von ihm beobachteten Missstand dem Arbeitgeber zu melden. Diese Meldepflicht gilt für alle Beschäftigten, auch Leiharbeiter. Wer Angst um seinen Arbeitsplatz hat, kann dies auch anonym tun.

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