Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche

In Deutschland besteht grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot für Kinder und vollzeitschulpflichtige Jugendliche. Für Ferienjobs sieht der Gesetzgeber Ausnahmeregelungen vor.

Grundsätzlich gilt ein Beschäftigungsverbot für Kinder und Jugendliche. Für Schüler, die in den Ferien arbeiten, gilt das Jugendarbeitsschutzgesetz bzw. die Kinderarbeitsschutzverordnung. Danach dürfen Kinder (unter 15 Jahren) grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche (15 Jahre, aber noch nicht 18 Jahre) werden gesetzlich Kindern gleichgestellt, d. h., auch für sie gilt grundsätzlich ein Beschäftigungsverbot.

Beschäftigungsverbot für Jugendliche: Ausnahmen sind möglich

Ausnahmeregelungen ermöglichen jedoch eine Beschäftigung: So dürfen Schüler ab 15 Jahren höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden, und zwar nur während der Schulferien (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Die 4 Wochen können am Stück oder verteilt über die Ferien des ganzen Kalenderjahres abgeleistet werden.

Beschäftigung von Minderjährigen

Für die Beschäftigung von Schülern (ab 15 Jahren und unter 18 Jahren) im Rahmen eines Ferienjobs gelten die §§ 8-31 JArbSchG. Dies bedeutet u. a.:

  • Sie dürfen keine Arbeiten ausführen, die mit Unfallgefahren verbunden sind, die sie nicht erkennen und nicht abwenden können. So sind z. B. Arbeiten an Schlagscheren, Pressen, Exzenterpressen, Sägen oder Walzen ebenso unzulässig wie Gabelstapler fahren.
  • Es gilt ein Verbot für den Umgang mit Gefahrstoffen (z. B. ätzende, toxische, krebserzeugende, entzündbare, explosive Stoffe) und biologischen Arbeitsstoffen ebenso wie für Arbeitsplätze, an denen sie außergewöhnlicher Hitze oder Kälte, starker Nässe, Lärm, Strahlung oder Erschütterungen ausgesetzt sind. Verboten sind deshalb z. B. Arbeiten in Kühl- und Nassräumen von Brauereien oder Schlachthäusern sowie Arbeiten, bei denen krebserzeugende Holzstäube oder Dieselmotoremissionen einwirken können.
  • Die Tätigkeiten müssen dem körperlichen und geistigen Leistungsvermögen entsprechen, so ist z. B. auch das Tragen schwerer Lasten verboten.
  • Die maximale Arbeitszeit beträgt grundsätzlich 5 Tage bzw. 40 Stunden pro Woche, pro Tag grundsätzlich nicht mehr als 8 Arbeitsstunden oder 10 Schichtstunden (Arbeitszeit plus Pausenzeit).
  • Bei mehr als 4,5 bis 6 Stunden Arbeitszeit beträgt die vorgeschriebene Pausendauer 30 Minuten, bei über 6 Stunden sind es 60 Minuten. Pausen müssen mindestens 15 Minuten dauern, nach spätestens 4,5 Stunden muss eine Pause eingelegt werden.
  • Zwischen 20 und 6 Uhr gilt ebenso Beschäftigungsverbot wie an Wochenenden und Feiertagen. Ausnahmen gelten z. B. in Krankenhäusern, Gaststätten, Bäckereien, im Gartenbau, in landwirtschaftlichen Betrieben, mit betriebsbedingt anderen Arbeitszeiten (s. §§ 16-18 JArbSchG).
  • Akkordarbeit oder tempoabhängige Arbeit sind nicht zulässig.

 Ausnahmen:

Jugendliche über 16 Jahre dürfen u.a.:

  • in der Landwirtschaft während der Erntezeit bis zu 9 Stunden pro Tag bzw. 85 Stunden in der Doppelwoche arbeiten;
  •  im Gaststätten- und Schaustellergewerbe bis 22 Uhr, in mehrschichtigen Betrieben bis 23 Uhr sowie in Bäckereien und Konditoreien ab 5 Uhr beschäftigt werden.

Jugendliche über 17 Jahre dürfen in Bäckereien ab 4 Uhr beschäftigt werden.

Ordnungsgwidrigkeiten und Straftaten

Verstöße gegen das Jugendarbeitsschutzgesetz können als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern bis zu 30.000 EUR geahndet oder als Straftaten verfolgt werden (§§ 58, 59 JArbSchG). Die Einhaltung des JArbSchG  bzw. der Kinderarbeitsschutzverordnung wird durch die zuständige Aufsichtsbehörde überwacht.

Studenten und Schüler über 18 Jahren als Ferienarbeiter

Bei Beschäftigung von Schülern über 18 Jahren und Studenten als Ferienarbeiter gilt das Arbeitsschutzgesetz.


Schlagworte zum Thema:  Jugendarbeitsschutz, Ferienjob