Der "Ferienjob" ist ein Beschäftigungsverhältnis gegen Entgelt. Hierbei kommt es gerade nicht darauf an, praktische Fähigkeiten zu vermitteln oder theoretisches Wissen zu vertiefen. Da die Erbringung der Arbeitsleistung (meist im Rahmen von Routineaufgaben) im Vordergrund steht, gelten grundsätzlich die gleichen Bedingungen wie bei anderen Arbeitsverhältnissen (s. auch Stichwort "Studenten, Schüler", Punkt 1.3). Bei der Beschäftigung von Personen, die noch nicht 18 Jahre alt sind, ist das Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) zu beachten. Nach § 5 Abs. 1 JArbSchG ist die Beschäftigung von Kindern (= unter 15-Jährige) im Grundsatz verboten. Für Kinder über 13 Jahre bestehen Ausnahmen, wenn die Personensorgeberechtigten (normalerweise die Eltern) einwilligen. Die Beschäftigung muss gem. § 5 Abs. 3 Satz 2 JArbSchG leicht und für Kinder geeignet sein (z. B. Babysitten, Verteilen von Prospekten). Außerdem darf die Arbeitszeit nicht mehr als 2 Stunden am Tag betragen. Die Arbeit darf außerdem nicht zwischen 18 und 8 Uhr, nicht vor dem Unterricht und nicht während des Unterrichts ausgeführt werden. Vollzeitschulpflichtige Jugendliche über 15 Jahre dürfen während der Schulferien für höchstens 4 Wochen im Kalenderjahr beschäftigt werden (§ 5 Abs. 4 JArbSchG). Die Schutzvorschriften nach den §§ 8 bis 31 JArbSchG sind unbedingt zu beachten: Arbeitszeit und Freizeit (§§ 8 bis 21b), Beschäftigungsverbote und -beschränkungen (§§ 22 bis 27), Sonstige Pflichten des Arbeitgebers (§§ 28 bis 31).

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