2.1 Rechtsstatus

Für mehr als geringfügige Beschäftigungen, die von Schülern allgemeinbildender Schulen ausgeübt werden, sind die Regelungen über die versicherungsrechtliche Beurteilung von Arbeitnehmern anzuwenden. Danach sind diese Beschäftigungen grundsätzlich kranken-, pflege- und rentenversicherungspflichtig. Versicherungsfreiheit kann nur bestehen, wenn die Beschäftigung im Rahmen einer geringfügig entlohnten oder kurzfristigen Beschäftigung ausgeübt wird.

In der Arbeitslosenversicherung sind Schüler allerdings immer versicherungsfrei. Nach § 27 Abs. 4 Nr. 1 SGB III sind nämlich Arbeitnehmer, die während der Dauer ihrer Ausbildung an einer allgemeinbildenden Schule eine Beschäftigung ausüben, arbeitslosenversicherungsfrei; dies gilt nur dann nicht, wenn die schulische Einrichtung der Fortbildung außerhalb der üblichen Arbeitszeit dient.

Arbeitslosenversicherungsfreiheit kann sich danach ergeben für Schüler von Grund-, Haupt-, Real-, Gesamtschulen, Gymnasien oder gleichwertigen Schulen, die zu demselben staatlich anerkannten Schulabschluss führen, nicht aber für Schüler von Abend- oder Volkshochschulen.

2.2 Schulabgänger

Bei Schulentlassenen, die bis zur 1. Aufnahme einer Dauerbeschäftigung oder eines Ausbildungsverhältnisses eine befristete Beschäftigung ausüben, ist davon auszugehen, dass diese Beschäftigungen berufsmäßig ausgeübt werden und deshalb Versicherungspflicht begründen. Versicherungsfreiheit besteht nur, wenn eine kurzfristige Beschäftigung zwischen der Schulentlassung und dem Beginn eines Studiums ausgeübt wird. Außerdem können Beschäftigungen versicherungsfrei sein, wenn sie geringfügig entlohnt (Arbeitsentgelt übersteigt also nicht die Geringfügigkeitsgrenze von 538 EUR bzw. 520 EUR bis 31.12.2023 monatlich) sind.

Diese Beurteilung gilt im Übrigen auch dann, wenn nach der Schulentlassung die beabsichtigte Ausbildung oder die Dauerbeschäftigung wegen des zunächst abzuleistenden Wehr- oder Zivildienstes nicht aufgenommen werden kann. Zwischenzeitlich ausgeübte kurzfristige Beschäftigungen sind also kranken-, pflege-, renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig.

Die Eigenschaft als Schüler endet mit dem Bestehen der Abschlussprüfung des Ausbildungsabschnitts oder, wenn eine solche nicht vorgesehen ist, mit der tatsächlichen planmäßigen Beendigung des Ausbildungsabschnitts; wird ein Prüfungs- oder Abschlusszeugnis erteilt, dann lässt sich der Zeitpunkt der Beendigung der Ausbildung aus dem Datum dieses Zeugnisses herleiten. Außerdem endet die Schülereigenschaft mit dem Abbruch der Schulausbildung.

Die auf den folgenden Seiten abgedruckten Tabellen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung von Schülern stellen eine Hilfe für Ihre tägliche Praxis dar.

Beurteilung von beschäftigten Schülern in der Sozialversicherung

 
Fallart(en) Bedingung/Voraussetzung sozialvers.-frei sozialvers.-pflicht. Nachweis(e) für die Lohnunterlagen
1. Schüler von allgemeinbildenden Schulen (Haupt-, Realschule, Gymnasium) während der Schulferien
Nicht mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ×   Zeitnahe Schulbescheinigung
2. Außerhalb der Schulferien
Nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023520 EUR) Lohn/Gehalt ×   Zeitnahe Schulbescheinigung
Mehr als 538 EUR Lohn/Gehalt   ×[1]
3.

Schüler

Befristete Beschäftigung zwischen Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung

Nicht mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres   ×
  • Schulzeugnis
  • Arbeitsvertrag über Dauerbeschäftigung
 
Fallart(en) Bedingung/Voraussetzung sozialvers.-frei sozialvers.-pflicht. Nachweise(e) für die Lohnunterlagen
4.

Schüler

Befristete Beschäftigung zwischen Schulentlassung und der ersten Aufnahme einer Dauerbeschäftigung

Mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres   ×
  • Schulzeugnis
  • Arbeitsvertrag über Dauerbeschäftigung
5.

Schüler

von Fachschulen während der fachpraktischen Tätigkeit

Im Rahmen der Gesamtausbildung überwiegt der fachtheoretische Unterricht ×  
  • Zeitnahe Schulbescheinigung
  • Stunden-/Unterrichtspläne
6.

Schüler

Befristete Beschäftigung zwischen Abitur und Studium

Nicht mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ×  
  • Abiturzeugnis
  • Studienplatzbewerbung/-zusicherung
Mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres   ×
7.

Schüler

Befristete Beschäftigung zwischen Abitur und Beginn des Grundwehrdienstes (anschließend Studium beabsichtigt)

Nicht mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres ×  
  • Abiturzeugnis
  • Einberufungsbescheid
Mehr als 3 Monate/70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres   ×
8.

Schüler

Unbefristete Beschäftigung zwischen Abitur und Beginn des Grundwehrdienstes/Studiums

Nicht mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) Lohn/Gehalt ×  
  • Abiturzeugnis
  • Einberufungsbescheid
  • Studienplatzbewerbung/-zusicherung
Mehr als 538 EUR (bis 31.12.2023: 520 EUR) Lohn/Gehalt   ×
[1] Arbeitslosenversicherungsfrei.

2.3 Schulpraktika

2.3.1 Schnupperwochen

Während der Schulzeit an allgemeinbildenden Schulen wird häufig ein Praktikum (meistens 1 bis 2 Wochen) bei privaten oder staatlichen Arbeitgebern du...

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