Asbest: Neue Gefahrstoffverordnung bringt viele Änderungen

Trotz eines Asbest-Verbots seit 1993 sind auch heute noch viele Beschäftigte asbesthaltigen Materialien ausgesetzt. Die neue Gefahrstoffverordnung (GefStoffV), die im August 2023 in Kraft tritt, wird daher neue Regelungen auch in Hinsicht auf Asbest umsetzen. Was sind die wichtigsten Änderungen der neuen GefStoffV?

Mit der neuen Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) werden die Vereinbarungen des Nationalen Asbestdialogs, aber auch der europäischen Krebsrichtlinie (Richtlinie 2004/37/EG) und der Asbestrichtlinie (Richtlinie 2009/148/EG) umgesetzt. Der Gesundheitsschutz erfährt durch diese Gesetzesnovellierung eine Stärkung. Denn um den Schutz während der Arbeit zu sichern, galten bisher lediglich Handlungshilfen. Mit der Novellierung der GefStoffV wird es nun bindende gesetzliche Regelungen geben.

Gesundheitliche Herausforderungen für Handwerker

In Deutschland dürfen seit 1993 keine asbesthaltigen Bauprodukte verwendet werden oder aber an bzw. mit asbesthaltigen Materialien gearbeitet werden. Allerdings erlaubte das Gesetz weiterhin nicht unerhebliche Ausnahmen. So mussten Beschäftigte in Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten weiterhin damit rechnen, während ihren Tätigkeiten mit Asbest in Berührung zu kommen. Denn in vor dem Asbestverbot verbauten Baustoffen wie Dachverkleidungen, Putzen, Spachtelmassen, Fliesenklebern oder Fensterkitten kann Asbest enthalten sein. Besonders gefährlich wird es für die Handwerker, wenn bei der Arbeit Staub entsteht und aufgewirbelt wird, zum Beispiel beim Zerbrechen von Dachplatten.

Wichtige Änderungen  der GefStoffV

Das Thema „Asbest beim Bauen im Bestand“ wurde im Nationalen Asbestdialog aufgegriffen, an dem sich unter anderem verschiedene Bundesministerien, das Umweltbundesamt sowie Akteure aus der Bau- und Wohnungswirtschaft beteiligten. Ein Ergebnis des Dialogs waren Eckpunkte, die im Wesentlichen Eingang in den ministeriellen Referentenentwurf gefunden haben, der wiederum Grundlage der Gesetzesnovellierung ist.

Folgende Punkte sind aus der Sicht des Arbeits- und Gesundheitsschutzes besonders relevant:

  • Bei Tätigkeiten an Gebäuden oder technischen Anlagen muss der Auftraggeber den Auftragnehmer informieren, ob in der Bausubstanz Asbest enthalten ist bzw. sein könnte. Diese Informationspflicht besteht auch, wenn der Asbestgehalt noch gar nicht nachgewiesen ist (Informationspflicht).
  • In Zusammenhang mit dem vorherigen Punkt: Der Gesetzgeber unterstellt mit der Novellierung, dass alle vor dem Asbestverbot von 1993 erbauten Gebäude asbesthaltige Materialien enthalten könnten. Wer Renovierungs- oder Sanierungsarbeiten in Bauwerken übernehmen möchte, muss im Vorfeld der Arbeiten Informationen einholen, ob tatsächlich asbesthaltiges Material verbaut wurde (Erkundungsgebot).
  • Unterschieden wird nicht mehr nach fest oder lose gebundenem Asbest, sondern zwischen geringer, mittlerer und hoher Exposition. Arbeiten mit hoher Exposition sind nur durch Fachfirmen erlaubt.
  • Beim Überdecken von asbesthaltigen Baustoffen sind Ausnahmen nun genau definiert. So ist zum Beispiel erlaubt, asbesthaltigen Putz zu überstreichen.
  • Sanierungs- und Bauunternehmen müssen sich genau an den in der Gesetzesnovellierung festgelegten Vorgaben zu Asbest-Messungen am Arbeitsplatz, Persönliche Schutzausrüstungen, Fachkundenachweisen und Kennzeichnungen von Bereichen mit Expositionsrisiken orientieren.