Neue ASR A6 „Bildschirmarbeit“ konkretisiert Arbeitsstättenverordnung
Ende 2016 wurden die Regelungen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz an Bildschirmarbeitsplätzen mit weitreichenden Änderungen und Ergänzungen aus der Bildschirmarbeitsverordnung (BildscharbV) in den neuen Anhang Nr. 6 „Maßnahmen zur Gestaltung von Bildschirmarbeitsplätzen" der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) überführt. In diesem Zuge wurde das Regelwerk auch an den neusten Stand der Technik angepasst. Das war dringend notwendig geworden, weil es, als die Bildschirmarbeitsverordnung 1996 in Kraft trat, zum Beispiel noch keine Smartphones, iPads oder Notebooks gab. Als Ergänzung dazu gibt es seit dem 1. Juli 2024 nun erstmals eine Technische Regel zur Bildschirmarbeit, die ASR A6 „Bildschirmarbeit“.
Warum eine Technische Regel für Bildschirmarbeit?
Warum wurde diese neue Technische Regel veröffentlicht? Erstellt hat sie – wie alle anderen Technischen Regeln auch – der Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA). Der Mehrwert für die betriebliche Praxis: In der ArbStättV werden meist nur allgemeine Schutzzielbestimmungen und unbestimmte Rechtsbegriffe formuliert. Mit der Technischen Regel werden die Bestimmungen nun konkretisiert. Ein Beispiel: Anhang Nr. 6.4 der ArbStättV fordert in Abs. 1, dass Größe, Form und Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte der Arbeitsaufgabe „entsprechend angemessen“ sein müssen. Doch was heißt „angemessen“? Dies wird in Abschnitt 6.5 Absatz 12 der ASR A6 nun folgendermaßen konkretisiert: „Das Gewicht tragbarer Bildschirmgeräte mit Tastatur ist möglichst gering zu halten, es soll 2,0 kg nicht überschreiten.“ Insofern erhält hier der Arbeitgeber, der Adressat der Technischen Regeln ist, eine konkrete Vorgabe, wie die Anforderung umgesetzt werden muss.
Gibt es Änderungen im Vergleich zur ArbStättV?
Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten konkretisieren die Anforderungen der ArbStättV lediglich und untersetzen sie mit Bewertungsmaßstäben für Gefährdungen sowie mit Beispielen für geeignete Schutzmaßnahmen. Inhaltliche Änderungen, Aktualisierungen oder Erweiterungen der Bestimmungen in der ArbStättV bieten sie aber nicht. Denn: diese können nur durch eine Änderung der Verordnung vorgenommen werden, die ASR selbst dürfen keine über die Verordnung hinausgehenden Anforderungen formulieren.
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