Rechte und Pflichten der Prüfer bei Betriebsbesichtigungen
Das moderne Arbeitsschutzrecht fordert einen präventiven, nachhaltigen und „partnerschaftlichen“ Arbeitsschutz. Aus diesem Grund gesteht es den Unternehmern und Arbeitgebern viel Ermessens- und Handlungsspielraum für die individuelle betriebliche Umsetzung der gesetzlichen Arbeitsschutzstandards zu.
Kooperationsgebot
Aufgrund des partnerschaftlichen Ansatzes sollen die Prüfer der Gewerbeaufsichtsämter, zumindest in der Theorie, auch eher Berater oder Unterstützer der Unternehmen in Sachen Umsetzung eines wirksamen und optimalen Arbeitsschutzes sein als Vertreter einer strengen Kontrollinstanz. Inwieweit dieses Ziel der betrieblichen Praxis entspricht, sei dahingestellt.
Der Arbeitgeber ist auf jeden Fall zur Kooperation mit den Prüfern verpflichtet, er muss sie bei der Durchführung der Revision in jeder Hinsicht unterstützen. Dies bedeutet, dass die Prüfer alle für eine Revision erforderlichen Auskünfte und Unterlagen von ihm oder seinem verantwortlichen Stellvertreter verlangen können. Allerdings kann der Arbeitgeber die Herausgabe nachgefragter Dokumente erst einmal zumindest teilweise verweigern, worauf der Betriebsprüfer ihn auch hinzuweisen hat.
Betretungsrecht
Die Prüfer dürfen jederzeit während der regulären Arbeits-, Öffnungs- und Betriebszeiten alle Geschäfts- und Betriebsräume sowie das gesamte Betriebsgelände betreten, besichtigen und prüfen. In der Praxis heißt dies also: eigentlich den ganzen Tag. Denn selbst, wenn nur ein Pförtner oder eine andere einzelne Person anwesend wären, dürfen die Prüfer das Betriebsgelände betreten. Die Anwesenheit des Unternehmers/Arbeitgebers ist nicht notwendig. Eine solche Nacht-und-Nebel-Aktion kommt in der Praxis aber in der Regel nur vor, wenn Gefahr im Verzug ist.
Anforderungen und Aufgaben
Die in die Betriebe ausgesandten Prüfer der Gewerbsaufsichtsämter (die je nach Bundesland auch andere Bezeichnungen haben), müssen zum einen unabhängig gegenüber dem zu prüfenden Unternehmen bzw. dem Unternehmer/Arbeitgeber sein, zum anderen eine ausreichende technische und arbeitsschutzfachliche Qualifikation besitzen.
Im Rahmen ihrer Betriebsrevision müssen sie feststellen, ob die notwendigen Maßnahmen zur Gewährleistung von Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten getroffen wurden. Hierzu müssen und dürfen sie die gesamte Arbeitsschutzorganisation des Unternehmens überprüfen, einschließlich aller Schutzmaßnahmen und deren Dokumentation. Auch die schriftlichen Nachweise von Schulungen und Unterweisungen sowie die Durchführung von Messungen (Lärm, Schadstoffe etc.) und Entnahme von Proben (Gefahrstoffe etc.) gehören dazu.
Sanktionsmittel
Werden Versäumnisse bei der Arbeitsschutzorganisation und der Umsetzung von Schutzmaßnahmen festgestellt, die eine Gefährdung der Beschäftigten zur Folge haben könnten, stellen die Prüfer ein Revisionsschreiben aus, in dem den Unternehmen eine bestimmte zur Frist zur Behebung dieser Mängel gesetzt wird. Dabei ist es dem Unternehmer bzw. Arbeitgeber noch selbst überlassen, wie er die Mängel ausräumt.
Sind die Mängel gravierender Natur, erhält der Arbeitgeber dagegen eine Anordnung, die Befehlscharakter hat. Darin werden konkrete Maßnahmen gefordert, deren Nichtbefolgung in der Regel rechtliche Konsequenzen haben kann. Bei groben Vergehen gegen arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen drohen Zwangsmaßnahmen, Bußgeldverfahren (bis zu 15.000 Euro Strafe) und sogar strafrechtliche Verfolgung mit Freiheitsstrafen von bis zu einem Jahr.
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