Betriebsrevisionen: Unterschied Bußgeld und Zwangsgeld

Zur Durchsetzung von Anordnungen der Aufsichtspersonen der Gewerbeaufsichtsämter und der gesetzlichen Unfallversicherungen stehen das Zwangsgeld und/oder das Bußgeld zur Verfügung. Trotz aller Unterschiede: Sowohl Bußgeld als auch Zwangsgeld haben das gleiche Ziel, nämlich eine nachhaltige Verhaltensänderung des Unternehmens in Hinsicht auf den Arbeits- und Gesundheitsschutz zu bewirken.

Jedes Unternehmen erhält unmittelbar nach einer Betriebsrevision des Prüfers ein Revisionsschreiben, in dem die festgestellten Mängel festgehalten sind und eine Behebung der Missstände bis zum Ablauf einer bestimmten Frist gefordert wird. Es hängt dann von der Reaktion des Unternehmers auf dieses Schreiben ab, welche weiteren rechtlichen Konsequenzen die Revision für den Unternehmer hat. Richtig ernst wird die Lage, wenn ein Unternehmer sich weigert, den Forderungen der Prüfer nachzukommen oder gar nicht auf das Revisionsschreiben antwortet. Dann droht die sogenannte Anordnung.

Unterschiedliche Verfahren, gleiches Ziel

Als Sanktionsinstrumente können dann Zwangs- und Bußgelder zum Einsatz kommen. Auch wenn Zwangs- und Bußgeldverfahren keinesfalls gleichgesetzt werden, da diese beiden Instrumente auf zwei verschiedenen Rechtsgrundlagen beruhen und ganz unterschiedliche Verfahren auslösen, haben sie doch ein gemeinsames Ziel: Den Anforderungen der Arbeitsschutzgesetzgebung oder aber der Regelwerke der gesetzlichen Unfallversicherungen im betreffenden Unternehmen durchzusetzen.

Bußgeldverfahren

Ignoriert der Unternehmer eine Anordnung und stellt diese gleichzeitig auch einen Bußgeldtatbestand dar, wird ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Ordnungswidrigkeitengesetz in Kombination mit der Strafprozessordnung. Dabei wird nun die Staatsanwaltschaft aktiv, die in der Regel gegen das Unternehmen oder aber einen Beschäftigten des Unternehmens einen Bußgeldbescheid als Sanktionierung erlässt – und nur in Ausnahmefällen den Betrieb lediglich verwarnt. Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) legt aktuell eine Höchstgrenze für Bußgelder als Sanktionierung einer Ordnungswidrigkeit von bis zu 30.000 Euro fest. Allerdings definiert das Gesetz nicht genau, welche Tatbestände und Versäumnisse zu dem Verhängen eines Bußgeldes führen. Daher bleibt den Unternehmen nichts anderes übrig, als die bußgeldbewehrten Ordnungswidrigkeiten aus den unterschiedlichsten Gesetzen wie der Arbeitsstättenverordnung oder der Betriebssicherheitssicherheitsverordnung zu entnehmen.

Zwangsgeldverfahren

Das Bußgeld ist eine Sanktion für einen in der Vergangenheit begangenen Rechtsverstoß. Vom Bußgeld unterscheidet sich das Zwangsgeld deshalb dadurch, dass es ein Beugemittel ist, das in die Zukunft gerichtet den Schuldner zur Erfüllung seiner Pflichten anhalten soll. Zwangsgeld ist eine behördlich oder gerichtlich angeordnete Geldstrafe, die verhängt wird, um eine Person oder eine Organisation zur Erfüllung einer bestimmten Handlung zu zwingen oder von einer unerlaubten Handlung abzuhalten. Es ist als Beugemittel damit im Gegensatz zum Bußgeld im streng rechtlichen Sinne also keine Sanktionierung und kann grundsätzlich so oft wiederholt werden, bis die Verpflichtung aus der Anordnung vom Unternehmen befolgt wird. Das Zwangsgeld muss auch aus diesem Grund vorher schriftlich angedroht werden. Wenn die betroffene Person oder Organisation der Anordnung nicht nachkommt, wird das Zwangsgeld fällig und kann in der Regel durch weitere Zwangsvollstreckungsmaßnahmen durchgesetzt werden. Kommt das Unternehmen oder der Beschäftigte aber den geforderten Verpflichtungen doch noch nach, so müssen sie das Zwangsgeld – trotz Androhung und Festsetzung – nicht zahlen.

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