Nach der Revision erhält der Unternehmer ein Revisionsschreiben, welches ihn auffordert, festgestellte Missstände zu beheben. Es hängt von der Reaktion des Unternehmers auf dieses Schreiben ab, welche weiteren rechtlichen Konsequenzen die Revision für den Unternehmer hat.

Revisionsschreiben: Jedes Unternehmen erhält unmittelbar nach Besuch des Prüfers ein Revisionsschreiben, in dem die festgestellten Mängel festgehalten sind und eine Behebung der Missstände bis zum Ablauf einer bestimmten Frist bestimmt wird. Von dieser Regel gibt es eine gravierende Ausnahme: wenn die Prüfer "Gefahr in Verzug" erkennen – dann wird sofort gehandelt und der Missstand muss umgehend behoben werden. Ist dies aber nicht der Fall, hat der Unternehmer erst einmal Zeit, auf das Revisionsschreiben zu antworten. Äußert der Unternehmer sich dahingehend, dass er den Forderungen der Prüfer in jedem Punkt nachkommt, gibt es in der Regel keinen weiteren Besuch der Prüfer mehr. Eine Ausnahme besteht, wenn es sich um Missstände handelte, die Leib und Leben der Beschäftigten bedrohen könnten. In diesem Fall wird es einen Zweitbesuch der Prüfer geben, auch wenn der Unternehmer in seinem Schreiben versicherte, dass alle Gefahren ausgeräumt wurden.

Anordnungen: Wenn ein Unternehmer sich weigert den Forderungen der Prüfer nachzukommen oder gar nicht antwortet, droht eine Anordnung. Die Anordnung stellt anders als das Revisionsschreiben einen Verwaltungsakt dar. Bei einem formalrechtlich einwandfreien Anordnungsverfahren muss der angemahnte Unternehmer angehört werden und er über die Rechtsmittel belehrt worden sein.

Die zuständige Gewerbeaufsicht kann nach § 22 Abs. 3 ArbSchG im Einzelfall anordnen,

  • welche Maßnahmen der Unternehmer/Arbeitgeber genau zu erfüllen haben, um die von der Revision aufgedeckten Missstände in seinem Betrieb zu beheben.
  • welche Maßnahmen der Unternehmer/Arbeitgeber zu treffen hat, um eine bestimme Gefahrenquelle auch in Zukunft auszuschließen.

Zwangsmaßnahmen: Wenn der Unternehmer "beharrlich zuwiderhandelt", also auch einer Anordnung nicht Folge leistet, muss er nach § 26 ArbSchG mit weiteren Folgen rechnen: Art und Umfang der Zwangsmaßnahmen sind von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich geregelt. Bundesweit können aber folgende Zwangsmittel angewendet werden:

  • Zwangsgeld,
  • Kostenpflichtige Ersatzvornahme,
  • Anwendung unmittelbaren Zwangs (zum Beispiel Stilllegung einer Maschine/Anlage).

Bußgeldverfahren: Ignoriert der Unternehmer/Arbeitgeber einer Anordnung und stellt diese gleichzeitig auch einen Bußgeldtatbestand dar, so wird nun auch ein Bußgeldverfahren eingeleitet. Die Rechtsgrundlage hierfür ist das Ordnungswidrigkeitengesetz in Kombination mit der Strafprozessordnung.

Im Rahmen des Bußgeldverfahrens hat die Gewerbeaufsicht nun folgende 2 Möglichkeiten:

  • das Verfahren wird eingestellt,
  • das Verfahren wird an die Staatsanwaltschaft abgegeben, die den Unternehmer entweder verwarnt oder aber einen Bußgeldbescheid erlässt.

Strafanzeige: Besonders brenzlig wird es für den Unternehmer/Arbeitgeber, wenn die Gewerbeaufsicht der Meinung ist, dass die Gefährdungen im Betrieb sogar einen Straftatbestand erfüllen. In diesem Fall wird das Verfahren an die Staatsanwaltschaft weitergeleitet. Ein solches Szenario ist in jedem Fall gegeben, wenn aufgrund der Missachtung von Arbeitsschutzvorschriften im betroffenen Betrieb es zu einer ernsthaften (d. h. Leib und Leben gefährdenden) Verletzung eines Arbeitnehmers gekommen ist. Das Strafhöchstmaß ist dabei eine Haftstrafe bis zu einem Jahr.

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