Toilettenräume müssen entsprechend der Häufigkeit der Nutzung gereinigt und bei Bedarf desinfiziert werden. Bei täglicher Nutzung muss täglich gereinigt werden. Dazu wird in der ASR A4.1 ausdrücklich ein "Reinigungsplan im Toilettenraum mit kontinuierlicher Abzeichnungspflicht durch das verantwortliche Reinigungspersonal" empfohlen.[1]

 
Achtung

Desinfektionsmaßnahmen nur gezielt

Der Hinweis auf Desinfektionsmaßnahmen in Toilettenräumen bezieht sich auf Arbeitsbereiche mit besonderen Gefährdungen (z. B. Umgang mit biologischen Arbeitsstoffen, Lebensmittelverarbeitung, Gesundheitswesen). Desinfektionsmaßnahmen sind dann im Einzelfall in Übereinstimmung mit den geltenden TRBA und TRGS in einem Hygieneplan festzulegen und sachgerecht umzusetzen. In "normalen" Toilettenräumen sollte eine übliche Raumpflege für hygienisch einwandfreie Verhältnisse völlig ausreichend und pauschale Desinfektionsmaßnahmen überflüssig und ggf. unnötig gesundheitsbelastend sein. Besonders bei der Flächendesinfektion von Toilettenbrillen durch die Benutzer stehen der Aufwand (durch Bereitstellen von Desinfektionsmitteln in allen Toilettenzellen) und das Risiko (Hautgefährdung, vor allem aber Augenverletzungen durch Spritzer bei der Anwendung) in keinem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen, da die entsprechenden Infektionen so gut wie nicht über Toilettenbrillen, sondern über mangelnde Händehygiene und damit über alle Kontaktflächen im Betrieb laufen.

 
Wichtig

Infektionsschutzmaßnahmen während der SARS-CoV-2-Epidemie

Die Nutzung von Toilettenanlagen ist aus Infektionsschutzgründen so zu organisieren, dass die Abstandsregel eingehalten werden kann. Ggf. helfen dabei Bodenmarkierungen, Vorgaben, wie viele Personen sich maximal gleichzeitig im Toilettenvorraum aufhalten dürfen, oder zeitversetzte Pausenregelungen (Abschn. 4.2.2 Abs. 4 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel). Weil in Toilettenräumen oft nicht absehbar ist, wer wann den Raum betritt oder durchquert, geben viele Betriebe vor, dass in Toilettenräumen Mund-Nase-Bedeckung getragen werden muss.

Für die Handhygiene dürfen aktuell nur Einmalhandtücher aus Papier oder Textil eingesetzt werden. Warmlufttrockner sollten vermieden werden, weil sie Flüssigkeitströpfchen durch die Raumluft bewegen können (Abschn. 4.2.2 Abs. 2 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel).

Besondere Reinigungsvorgaben für Toilettenräume gibt es nicht. Toilettenräume sind arbeitstäglich mindestens einmal in üblicher Weise zu reinigen (Abschn. 4.2.2 Abs. 5 SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel). Allerdings sollte geprüft werden, ob ggf. durch die häufigere Nutzung von Waschgelegenheiten eine Zwischenreinigung bzw. Kontrolle und Ergänzung des Verbrauchsmaterials (Seife, Handtücher) erfolgen muss.

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