§ 5 Wiederherstellung bei verlassenem Gewässerbett
(1) 1Hat ein fließendes oberirdisches Gewässer infolge natürlicher Ereignisse sein bisheriges Bett verlassen, so sind die Eigentümer und die Nutzungsberechtigten der Grundstücke, die von der Veränderung betroffen werden, gemeinsam oder einzeln berechtigt, den früheren Zustand auf ihre Kosten wiederherzustellen. 2Das Recht erlischt mit Ablauf eines Jahres; die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem das Gewässer sein Bett verlassen hat.
(2) 1Haben die Eigentümer oder die Nutzungsberechtigten von ihrem Recht nach Absatz 1 keinen Gebrauch gemacht, so kann die Wasserbehörde binnen 5 Jahren den früheren Zustand wiederherstellen, wenn das Wohl der Allgemeinheit es erfordert. 2Sie ist dazu vor Ablauf der in Absatz 1 genannten Frist berechtigt, wenn sie die Eigentümer und Nutzungsberechtigten unter Setzung einer angemessenen Frist erfolglos aufgefordert hat, ihre Rechte auszuüben.
§ 6 Zutritt zu Gewässern
Sind in einem oberirdischen Gewässer natürliche Anlandungen entstanden oder hat sich der Wasserspiegel eines oberirdischen Gewässers durch natürliche Ereignisse gesenkt, so ist den bisherigen Anliegern der Zutritt zu dem Gewässer zu gestatten, soweit dies zur Ausübung des Gemeingebrauchs in dem bislang geübten Umfang erforderlich ist.
§ 7 Wild abfließendes Wasser
(1) Der Eigentümer hat auf seinem Grundstück das wild abfließende Wasser aufzunehmen, das diesem infolge der natürlichen Geländeverhältnisse oder von einem vor dem Jahre 1962 geschaffenen Damm oder Deich zufließt.
(2) 1Der Abfluss des Wassers darf nicht durch Vorrichtungen zum Nachteil eines tieferliegenden Grundstücks geändert werden. 2Unter dies Verbot fällt nicht eine natürliche Veränderung des Wasserablaufs als Folge einer veränderten wirtschaftlichen Nutzung eines Grundstücks.
(3) 1Kann der Eigentümer des tieferliegenden Grundstücks das Wasser nicht oder nu...