Serie
15.05.2026
Aktuelle Rechtsprechung
Ein Freizeitjäger, der auf die Bitte eines Jagdpächters hin ein verletztes Reh suchte und dabei selbst zu Schaden kam, ist durch das Sozialgericht (SG) Hannover unter den Schutzschirm der gesetzlichen Unfallversicherung gestellt worden. Die zuständige Berufsgenossenschaft (BG) hatte die Anerkennung des Unglücks als Arbeitsunfall zunächst abgelehnt. Wer fremde Arbeit erledigt und dabei umfassenden Weisungen unterliegt, verdient unter Umständen Versicherungsschutz, auch ohne Arbeitsvertrag.
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