Unterliegt der Betriebsarzt der ärztlichen Schweigepflicht?

Was ein Patient einem Arzt erzählt, unterliegt der Schweigepflicht. Denn für eine sinnvolle ärztliche Beratung ist ein entsprechendes Vertrauensverhältnis unverzichtbar. Doch gilt das auch für den Betriebsarzt?

Mediziner spielen bei der Arbeitssicherheit und beim betrieblichen Gesundheitsschutz eine bedeutende Rolle. So sind Arbeitgeber verpflichtet, sich bei der Gefährdungsbeurteilung und in allen Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes von einem Betriebsarzt oder Arbeitsmediziner beraten zu lassen. Wenden sich nun Mitarbeiter an den Betriebsarzt, müssen sie sich keine Sorgen machen, dass der Chef davon erfährt.

Hat der Betriebsarzt eine ärztliche Schweigepflicht?

"Mancher hat das Gefühl, der Mediziner sei eine Art verlängerter Arm des Chefs", sagt Prof. Hans Drexler, Arbeitsmediziner an der Universität Erlangen. Doch er unterliegt wie jeder andere Arzt der Schweigepflicht. Würde er den Arbeitgeber etwa über Krankheiten des Mitarbeiters informieren, bricht er seine ärztliche Schweigepflicht und macht sich strafbar.

Was passiert, wenn der Betriebsarzt die Schweigepflicht bricht?

Wie jeder Arzt ist auch ein Betriebsarzt nicht weisungsgebunden, sondern in seinen Diagnosen ausschließlich seinen Fachkenntnissen und seinem Gewissen verpflichtet. Die ärztliche Schweigepflicht verbietet es ihm wie jedem anderen Arzt, Informationen über Patienten an Dritte weiterzugeben.

Verstößt ein Arzt gegen die ärztliche Schweigepflicht, geht er ein hohes Risiko sein. So kann er in der Folge seine Zulassung als Arzt (Approbation) verlieren, kann vom Betroffenen auf Schadensersatz verklagt und sogar zu einer Gefängnisstrafe verurteilt werden.

Die ärztliche Schweigepflicht gilt also auch für den Betriebsarzt. Trotzdem muss er den Arbeitgeber über die jeweilige Untersuchung informieren. Bricht der Betriebsarzt seine Schweigepflicht, macht er sich strafbar. Das gilt auch, wenn Mitarbeiter zum Beispiel nach einer längeren Krankheit in ihre Firma zurückkehren. Mancher hat dann Sorge, ihm etwa von seiner Depression zu erzählen. Der Betriebsarzt dürfe jedoch keine Details an den Arbeitgeber weitergeben, erklärt Drexler.

Er könne nur eine Beurteilung abgeben, ob ein bestimmter Arbeitsplatz infrage kommt oder nicht - er darf aber ohne Erlaubnis des Mitarbeiters keine Einschätzung darüber abgeben, warum das so ist.

Wann darf der Betriebsarzt Informationen an den Arbeitgeber preisgeben

Pflichtvorsorge: Der Betriebsarzt darf die arbeitsmedizinische Bewertung ohne Entbindung von der Schweigepflicht nicht an Dritte weitergeben. Der Arbeitgeber erhält lediglich eine  Vorsorgebescheinigung. Diese enthält Angaben über

− den Vorsorgeanlass,

− den Tag der arbeitsmedizinischen Vorsorge und

− die ärztliche Beurteilung, wann eine weitere arbeitsmedizinische Vorsorge angezeigt ist.

Weitere Angaben, zum Beispiel zum Befund oder zu Diagnosen, sind nicht Bestandteil der Vorsorgebescheinigung. Sie unterliegen (umfassend) der ärztlichen Schweigepflicht.

Angebots-/ Wunschvorsorge: Ohne Entbindung von der Schweigepflicht ist eine Weitergabe arbeitsmedizinischer Beurteilungen an Dritte auch hier nicht erlaubt.

Für bestimmte Tätigkeiten müssen Mitarbeiter über bestimmte Eigenschaften und Fähigkeiten verfügen. So benötigt ein Kranführer seine volle Sehkraft und eine überdurchschnittlich gute räumliche Wahrnehmung. Liegen die jeweils geforderten Voraussetzungen nicht vor, ist eine Person nicht für diese Tätigkeit geeignet.

Bei Eignungs- oder Tauglichkeitsuntersuchungen erstellt der untersuchende Arzt im Auftrag des Arbeitgebers ein Gutachten, ob ein bestimmter Mitarbeiter über die körperlichen oder anderen Voraussetzungen für eine bestimmte Tätigkeit verfügt. Beschäftigte, die diese Aufgabe übernehmen wollen, willigen freiwillig in die Untersuchung ein und erlauben dem Arzt, dem Arbeitgeber das Ergebnis der Untersuchung mitzuteilen. Willigt der Beschäftigte nicht in die Untersuchung ein, darf der Arbeitgeber ihn nicht mit der vorgesehenen Aufgabe betrauen.

Bei einer Eignungsuntersuchung darf der Arzt dem Arbeitgeber lediglich das Ergebnis der Untersuchung mitteilen, also die Diagnose „geeignet“ oder „nicht geeignet“. Die Gründe etwa für die Nichteignung unterliegen der ärztlichen Schweigepflicht.

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