BAG-Urteil zum besonderen Schutz schwerbehinderter Menschen

Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nicht zur Einladung schwerbehinderter Bewerber zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet. § 165 Satz 3 SGB IX sieht die grundsätzliche Einladungspflicht nur für öffentliche Arbeitgeber vor. Eine kirchliche Körperschaft des öffentlichen Rechts ist nach einem aktuellen Urteil des BAG kein öffentlicher Arbeitgeber.

Der Fall: Keine Einladung zum Vorstellungsgespräch

Der schwerbehinderte Kläger hatte sich um eine Stelle in der Verwaltung eines Kirchenkreises der Evangelischen Kirche im Rheinland beworben. Trotz Offenlegung seiner Schwerbehinderung wurde er nicht zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Seine Bewerbung blieb erfolglos. Nach Ansicht des Klägers wurde er im Auswahlverfahren wegen seiner Schwerbehinderung diskriminiert. Dies indiziere die unterbliebene Einladung zu einem Vorstellungsgespräch. Hierzu sei der Kirchenkreis nach § 165 Satz 3 SGB IX verpflichtet gewesen. Als Körperschaft des öffentlichen Rechts gelte er gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX als öffentlicher Arbeitgeber.

Mit seiner Klage hat der Kläger deshalb die Zahlung einer Entschädigung verlangt. Der beklagte Kirchenkreis hat dies abgelehnt. Er sei kein öffentlicher Arbeitgeber. Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen (zuletzt LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 21.7.2022, Az. 5 Sa 10/22).

BAG: Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts stehen den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich

Die hiergegen gerichtete Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg (Urteil vom 25.01.2024, Az. 8 AZR 318/22). Die Klage sei unbegründet. Der Kläger habe keine Benachteiligung wegen seiner Schwerbehinderung dargelegt. Eine solche könne nicht aufgrund der unterbliebenen Einladung zu einem Vorstellungsgespräch vermutet werden.

Hierzu war der beklagte Kirchenkreis nach Ansicht des BAG nicht verpflichtet. Die Einladungspflicht nach § 165 Satz 3 SGB IX bestehe zwar gemäß § 154 Abs. 2 Nr. 4 SGB IX u.a. für Körperschaften des öffentlichen Rechts. Dies betreffe aber nach dem allgemeinen verwaltungsrechtlichen Begriffsverständnis nur Körperschaften, die staatliche Aufgaben wahrnehmen. Kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts dienten demgegenüber primär der Erfüllung kirchlicher Aufgaben. Der Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts soll dabei die Eigenständigkeit und Unabhängigkeit der Religionsgesellschaft unterstützen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber die Einladungspflicht auf kirchliche Körperschaften des öffentlichen Rechts erstrecken wollte. Insoweit stünden sie den ebenfalls staatsfernen privaten Arbeitgebern gleich.

Wichtig für die Praxis

Der besondere Schutz schwerbehinderter Menschen im Arbeitsleben und - vorgelagert - als Bewerber stellt gerade an öffentliche Arbeitgeber hohe Herausforderungen. Insofern ist es für Arbeitgeber, deren Status wie im vorliegenden Fall nicht eindeutig ist, wichtig zu wissen, woran sie sind. Insofern schafft die Entscheidung des BAG Klarheit und damit Rechtssicherheit.