Krankengeld auch bei verspäteter Abgabe der Krankschreibung

Gemäß einem Urteil des BSG vom 30.11.2023 muss eine gesetzliche Krankenkasse auch dann Krankengeld an den Versicherten zahlen, wenn die Krankmeldung verspätet eingereicht wird. Seit 2021 sind ausschließlich Vertragsarztpraxen verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassen zu melden.

Der Fall: Krankschreibung erfolgt erst Monate später

Dem Versicherten wurde seine Arbeitsunfähigkeit für die Zeit vom 11.5. bis 21.7.2021 lückenlos attestiert. Die Bescheinigungen erhielt die Krankenkasse aber erst einige Tage nach Ablauf dieses Zeitraums. Sie verweigerte daraufhin die Krankengeldzahlung und argumentierte, die Arbeitsunfähigkeiten seien nicht rechtzeitig gemeldet worden, trotz "Obliegenheit des Versicherten". Daran habe auch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert, da diese zu diesem Zeitpunkt noch nicht umgesetzt gewesen sei.

BSG: Meldeobliegenheit der Versicherten ist ganz entfallen

Wie zuvor schon das SG Köln und das LSG Nordrhein-Westfalen sah das BSG das anders. Der Anspruch auf Krankengeld habe nicht geruht. Seit 2021 seien die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeit den Krankenkassen elektronisch zu melden. Die Meldeobliegenheit des Versicherten sei damit ganz entfallen. Würden Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen verspätet übermittelt, gehe dies somit nicht zu Lasten des Versicherten.

Ohne Belang sei dabei, dass im streitigen Zeitraum noch nicht alle Arztpraxen Arbeitsunfähigkeitsdaten unmittelbar elektronisch an die Krankenkasse übermitteln konnten. Dies habe die Obliegenheit des Versicherten zur Meldung der Arbeitsunfähigkeit nicht wieder aufleben lassen. Auch werde der Schutzzweck der Meldung einer Arbeitsunfähigkeit an die Krankenkasse, eine zeitnahe Nachprüfung der Anspruchsvoraussetzungen zu ermöglichen, nicht ausgehebelt.

Wichtig für die Praxis

Die Umstellung der Meldeverpflichtung auf die Arztpraxen hat - wie so oft bei IT-Projekten - in manchen Fällen nur recht holprig funktioniert. Es ist also anzunehmen, dass dieser Fall kein Einzelfall bleiben wird und es ist damit wichtig, dass sich das BSG klar und eindeutig zu Gunsten der Versicherten positioniert: Wenn diese nach dem Gesetz nicht mehr selbst zur Meldung verpflichtet sind, ist es nicht mehr in ihrer Risikosphäre, wenn der behandelnde Arzt aus welchen Gründen auch immer der nun bei ihm liegenden Meldeverpflichtung nicht nachkommt.