Krankengeld bei verspätet eingereichter Krankschreibung

Das Bundessozialgericht hat entschieden, dass Versicherte Anspruch auf Krankengeld haben, auch wenn die Krankschreibung verspätet bei der Krankenkasse eingeht. Die Übermittlung im elektronischen Verfahren muss durch die Ärzte erfolgen. Der Versicherte ist nicht dafür verantwortlich, wenn dies nicht geschieht.

Auch wenn eine Krankschreibung erst verspätet bei einer Krankenkasse eingeht, hat der Versicherte Anspruch auf Zahlung von Krankengeld für den entsprechenden Zeitraum. Das hat das Bundessozialgericht (BSG) in Kassel in einem auf seiner Internetseite veröffentlichten Urteil entschieden. Am Montag (15.1.2024) berichtete tagesschau.de darüber. Das BSG bestätigte damit Entscheidungen zweier Vorinstanzen und wies die Revision der Kasse dagegen ab.

Krankenkasse lehnt Krankengeldzahlung wegen verspäteter AU-Bescheinigung ab

In dem Fall ging es um die Zahlung von Krankengeld für einen Zeitraum vom 12. Mai bis zum 21. Juli 2021. Für diesen Zeitraum hatte die Krankenkasse des Versicherten die Zahlung von Krankengeld abgelehnt. Der Versicherte hatte die entsprechenden Bescheinigungen seiner Arbeitsunfähigkeit erst einige Tage nach Ende dieses Zeitraums eingereicht. Die Kasse argumentierte, die Arbeitsunfähigkeiten seien nicht rechtzeitig gemeldet worden, das sei aber eine «Obliegenheit des Versicherten». Daran habe auch die Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nichts geändert.

BSG: Ärzte sind verpflichtet Arbeitsunfähigkeit zu übermitteln

Das Bundessozialgericht sah die Angelegenheit wie zuvor schon das Sozialgericht Köln und das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen: Die Übermittlung der Bescheinigung hätte durch die behandelnden Ärzte im elektronischen Verfahren an die Krankenkasse erfolgen müssen. Sei dies nicht geschehen, sei das nicht die Schuld des Versicherten, entsprechend ruhe deswegen auch der Anspruch des Versicherten auf Krankengeld nicht. Ärzte, die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmen, seien verpflichtet, von ihnen festgestellte Arbeitsunfähigkeitsdaten aufzuzeichnen und zu übermitteln, hieß es in dem BSG-Urteil. Für Vorsorge- und Reha-Einrichtungen gelte das nicht.

dpa