Ladenöffnungsgesetz:

Die Supermarktkette „Tegut“ muss nach einem Beschluss des VGH Kassel vom 22.12.2023 ihre rund um die Uhr betriebenen Teo-Miniläden in Fulda künftig an Sonn- und Feiertagen schließen. Auch der Betrieb von Läden ohne Personal verstoße gegen das Hessische Ladenöffnungsgesetz.

Der Fall: „Teo-Miniläden“ haben an Son- und Feiertagen auf

Kunden erhalten nach einer digitalen Kontrolle Zugang zu den Teo-Miniläden. Die Läden bieten Waren des täglichen Bedarfs an, die dann auch digital bezahlt werden. An Sonn- und Feiertagen wird in den Läden kein Personal eingesetzt. Die Stadt Fulda gab der Supermarktkette trotzdem auf, die Miniläden an Sonn- und Feiertagen zu schließen.

VGH: Das "Feilhalten" erfordert keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer  

Nach einem gescheiterten Eilantrag beim VG (Beschluss vom 4.1.2022, Az. 3 L 1734/21.KS), blieb die Kette nun auch mit ihrer Beschwerde beim VGH ohne Erfolg (Beschluss vom 22.12.2023, Az. 8 B 77/22). Nach dem § 3 Abs. 2 des Hessischen Ladenöffnungsgesetz müssten Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen für den geschäftlichen Verkehr mit Kunden geschlossen sein. Erfasst seien Ladengeschäfte aller Art, sofern sie ständig Waren zum Verkauf an jedermann "feilhielten" (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 Hessisches Ladenöffnungsgesetz).

Verkaufsstellen in diesem Sinne seien auch die Miniläden. Das "Feilhalten" von Waren setze nach der gesetzlichen Definition dieses Begriffs ("gewerbliches Anbieten von Waren zum Verkauf") keinen persönlichen Kontakt mit einem Verkäufer voraus. Es mache keinen Unterschied, ob der Kunde die Ware aus einem Automaten oder aus einem Verkaufsregal an sich nehme. Der Verkaufsvorgang setze in beiden Fällen ein aktives Handeln des Kunden voraus, dem nicht zwangsläufig ein aktives Tun des Verkäufers gegenüberstehe.

Bei einem Verzicht auf Personal werde zwar das Ziel des Ladenschlussrechts, Arbeitnehmer zu schützen, erreicht. Das Ladenöffnungsgesetz diene aber auch dem Ziel, die Sonntage und staatlich anerkannten Feiertage als Tage der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung zu schützen.

Der Einkauf in den Miniläden sei auch nicht mit Onlinebestellungen vergleichbar. Denn letztere könnten mangels Außenwirkungen die Sonn- und Feiertagsruhe der übrigen Bevölkerung nicht beeinträchtigen.

Wichtig für die Praxis

Ein weiterer, erfolgloser Versuch, Sonntagsöffnungen zu umgehen! Die Arbeitsschutzvorgaben seien zwar eingehalten worden, weil am Sonntag keine Arbeitnehmer in den Läden beschäftigt werden. Hier greift jedoch der wohl hauptsächliche rechtspolitische Hintergrund des Verbots der Sonntagsöffnung, nämlich der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe, den der VGH hier als gestört ansieht. Würden Kunden am Sonntag etwas online einkaufen, würden sie diesen Schutz nicht stören. Das könnte man allerdings bezweifeln: Denn stört ein in der Öffentlichkeit vorgenommener Online-Einkauf mit dem Smartphone nicht auch?