Cannabis-Legalisierung: Konsequenzen für den betrieblichen Arbeitsschutz
Die DGUV Vorschrift 1 legt fest, dass sich Beschäftigte durch den Konsum von Alkohol, Drogen oder anderen berauschenden Mitteln nicht in einen Zustand versetzen dürfen, durch den sie sich selbst oder andere gefährden können (§ 15 Abs. 2). Unternehmer dürfen Beschäftigte, die erkennbar nicht in der Lage sind, eine Arbeit ohne Gefahr für sich oder andere auszuführen, mit dieser Arbeit nicht beschäftigen (§ 7 Abs. 2). Beide Regelungen gelten also, wenn dies durch Cannabiskonsum verursacht wird. Weitere Pflichten für Beschäftigte legen §§ 15 Abs. 1 und 16 ArbSchG fest.
Mögliche Risiken von Cannabis-Konsum
Unter Einfluss von Cannabis konnten – in Abhängigkeit von Dauer und Menge - Angst- und Panikgefühle, Orientierungslosigkeit, verminderte Reaktionsfähigkeit, Erinnerungslücken, depressive Verstimmung, Herzrasen, Übelkeit oder Schwindel und Halluzinationen beobachtet werden.
Der Konsum bei Kindern und Jugendlichen wird von Experten als kritisch eingestuft, da sie besonders anfällig für psychische, physische und soziale Auswirkungen sind: Neben körperlicher und psychischer Abhängigkeit können u. a. gestörte Gehirnentwicklung sowie ein erhöhtes Risiko für Psychosen und Depressionen mögliche Folgen sein. Leistungs- und Reaktionsfähigkeit können beeinträchtigt werden. Beobachtet werden u. a.: Erhöhte Lichtempfindlichkeit, Euphorisierung, Beeinträchtigung des Kurzzeitgedächtnisses, erhöhte Risikobereitschaft oder Gleichgültigkeit gegenüber Gefahren.
Eine Dosis-Wirkung-Beziehung ist bisher nicht bekannt, auch einen Grenzwert gibt es derzeit nicht. Gutachter bei Arbeitsunfällen orientieren sich an einem Wert > 1 ng Tetrahydrocannabinol (THC) im Blut.
Medizinalcannabis ist im Gegensatz zu Konsumcannabis als Arzneimittel verschreibungspflichtig. Regelungen sind nicht im KCanG, sondern in einem eigenen Gesetz (MedCanG) festgelegt.
Grenzwert für THC im Straßenverkehr
Laut StVG gilt im Straßenverkehr seit 22.08.2024 grundsätzlich ein Grenzwert von 3,5 ng THC je ml Blutserum vor. Bei Verstößen drohen mind. 500 EUR Bußgeld, Punkte in Flensburg sowie ein Fahrverbot. Mischkonsum mit Alkohol kann zu erhöhter Gefährdung und härteren Strafen führen. Für Fahranfänger in der zweijährigen Probezeit sowie Personen unter 21 Jahren gilt sogar ein absolutes Verbot, sowohl für Cannabis als auch für Alkohol. Seit Juli 2025 werden in Deutschland Straßenverkehrsunfälle, bei denen Cannabis eine Rolle gespielt hat, bundesweit erstmals gesondert in der amtlichen Unfallstatistik erfasst. Derzeit führen in Deutschland Arbeits- oder Wegeunfälle unter Einfluss von Cannabis nicht zwingend zum Leistungsausschluss der gesetzlichen Unfallversicherung (Sozialgericht Osnabrück im Urteil vom 07.02.2019/ S19U40/18 zu einem Radfahrer-Wegeunfall mit unfallverursachendem Fehlverhalten bei 10 ng THC im Blut).
Gefährdungsbeurteilung aktualisieren und Maßnahmen festlegen
Das KCanG richtet sich vor allem an Erwachsene, für Jugendliche unter 18 Jahren bleiben Erwerb, Besitz und Anbau von Cannabis weiterhin verboten.
Nach BG RCI Merkblatt A017 „Gefährdungsbeurteilung Gefährdungskatalog“ wird Suchtmittelkonsum als Gefährdungs- und Belastungsfaktor eingestuft. Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung muss also neben Suchtmitteln wie Alkohol auch Cannabis berücksichtigt und geeignete Maßnahmen festgelegt werden. Je nach betrieblichen Gegebenheiten sind dies z. B.:
- Bereits bestehende betriebliche Regelungen bzw. Betriebsvereinbarungen zu Suchtmitteln um Cannabis erweitern oder falls erforderlich, neue Regeln zum Umgang mit Suchtmitteln festlegen
- Betriebliche Informationsveranstaltungen und Aktionen zu Suchtmitteln durchführen (für Vorgesetzte, Multiplikatoren, Belegschaft)
- Führungskräfte als Vorbild
- Betrieblichen Arbeitskreis „Suchtmittel“ einrichten
- Abbau von missbrauchsfördernden Arbeitsbedingungen
- Frühzeitiges Einschreiten von Vorgesetzten bei Missbrauchsfällen
- Drogenberatungsstellen zur Beratung heranziehen
- Vermittlung von Therapiemöglichkeiten, Therapiebegleitung sowie berufliche Wiedereingliederung nach erfolgreicher Therapie
Cannabis-Legalisierung: Umsetzung in der Praxis
Arbeitgeber müssen entscheiden, ob für ihr Unternehmen eine Regelung erforderlich ist, die den Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz untersagt.
Da für die Mehrheit der Unternehmen weder Schnelltests noch Blutentnahme bei ihren Beschäftigten in Frage kommen, liegt der Fokus auf Prävention. Ob zukünftig Schnelltests bei Berufsgruppen wie Kranführern, LKW-Fahrern oder Gabelstaplerfahrern angewendet werden, wie dies für Alkohol mit Alkohol-Interlocks bereits möglich ist, bleibt abzuwarten.
Unternehmen sollten ihre Gefährdungsbeurteilung bezüglich Cannabis aktualisieren. Eine geeignete HSEQ-Software gewährleistet eine systematische Vorgehensweise.
Falls ein Betriebliches Gesundheitsmanagement eingerichtet ist, können Aktionen zum Thema „Suchtmittelkonsum und Risiken“ integriert werden. Besonders für jugendliche Auszubildende ist eine Sensibilisierung zu diesem Thema wichtig, da Experten vor erheblichen Gesundheitsgefährdungen für diese Zielgruppe warnen. Aktionen sind dann erfolgreich, wenn sie konkrete Gefahren benennen, auf Augenhöhe stattfinden und die Beschäftigten einbeziehen.
Ein klares und abgestuftes Vorgehen im Umgang mit Beschäftigten, die Suchtmittel missbrauchen oder abhängig sind, ermöglicht z.B. ein Fünf-Stufen-Plan (s. BG RCI Merkblatt A 003 „Suchtmittelkonsum im Betrieb“). Unterstützung für die Praxis liefert u.a. auch die DGUV I 206-009
Suchtprävention in der Arbeitswelt – Handlungsempfehlungen.
Ausblick
Nach § 43 KCanG musste bis 01.10.2025 eine erste Evaluation erfolgen, ein umfassender Zwischenbericht folgt bis 01.04.2026, ein Gesamtbericht bis 01.04.2028. Erkenntnisse aus dem ersten Bericht sind v. a., dass sich keine kurzfristigen gesundheitlichen Verschlechterungen gezeigt haben und die Zahl der Konsumenten sich nicht verändert hat. Das Thema bleibt also für Unternehmen aktuell.
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Torsten Vorbrodt
Fri Dec 01 09:19:41 CET 2023 Fri Dec 01 09:19:41 CET 2023
Ein wirklich guter und informativer Beitrag. Dieser hilft uns Fachkräften für Arbeitssicherheit und Betriebsärzt*innen die Arbeitgeber rechtzeitig auf die neue Gefährdungsmöglichkeit bei der Arbeit hinzuweisen und präventive, sowie reaktive Maßnahmen festzulegen.
Vielen Dank sagt Torsten H. Vorbrodt
(Senior Manager HSE / Ltd. Fachkraft für Arbeitssicherheit)