FAQ

Bei Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen ergeben sich im Arbeitsschutz besondere Pflichten.

Was gilt bei Beschäftigung von Kindern unter 15 Jahren?

Kinder über 13 Jahre dürfen mit Erlaubnis der Eltern für „leichte und für Kinder geeignete“ Tätigkeiten max. 2 Stunden täglich beschäftigt werden (§ 5 Abs. 3 JArbSchG und § 2 KindArbSchV), z. B. Kinder betreuen, Zeitungen austragen oder Gartenarbeit verrichten. Für Arbeiten in der Landwirtschaft, z. B. Erntearbeiten, sind 3 Stunden pro Tag zulässig. Weitere Bedingungen sind, dass die Kinder nicht zwischen 18 und 8 Uhr und weder vor noch während des Schulunterrichts tätig sind. Die Beschäftigung ist ganzjährig erlaubt.

Für Kinder über 3 bzw. über 6 Jahre kann die Aufsichtsbehörde auf Antrag bewilligen, dass sie bei Theater- und Musikaufführungen, Werbeveranstaltungen, Aufnahmen im Rundfunk sowie bei Foto- und Filmaufnahmen mitwirken und an den erforderlichen Proben teilnehmen dürfen; die Eltern müssen aber schriftlich einwilligen (§ 6 JArbSchG).

Wen muss ich bei meiner zuständigen BG anmelden?

Die Meldung an die zuständige Berufsgenossenschaft erfolgt für Ferienjobber mit der Jahresmeldung und der Anmeldung über das DEÜV-Verfahren. Schulpraktikanten, Doktoranden und Diplomanden sind dagegen über Schule oder Universität unfallversichert, wenn die Tätigkeit im Unternehmen integraler Bestandteil ihrer Ausbildung ist.

Im Zweifelsfall empfiehlt es sich, beim zuständigen Unfallversicherungsträger anzufragen.

Was gilt für Ferienjobs im Ausland?

Ferienjobber im Ausland sind nicht durch die deutsche gesetzliche Unfallversicherung versichert, dies gilt i. d. R. auch für die Beschäftigung in ausländischen Niederlassungen eines deutschen Unternehmens. Ferienjobber sollten sich vorab über einen geeigneten Versicherungsschutz informieren.

Ist für Ferienjobber eine Erstuntersuchung erforderlich?

Eine Erstuntersuchung ist für den Ferienjob nicht erforderlich, wenn leichte Arbeiten verrichtet werden, „von denen keine gesundheitlichen Nachteile … zu befürchten sind“ (§ 32 Abs. 2 JArbSchG).

Wer ist verantwortlich, dass rechtliche Vorgaben eingehalten werden?

Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass Forderungen des JArbSchG bzw. der Kinderarbeitsschutzverordnung eingehalten werden; Leben und Gesundheit dürfen nicht gefährdet werden. Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten werden verfolgt: Werden Jugendliche verletzt und damit deren „Gesundheit oder Arbeitskraft gefährdet“ , weil sie z. B. Arbeiten ausgeführt haben, für die ein Verbot nach §§ 22-24 JArbSchG gilt oder für die Gefährdungen nicht ermittelt und Schutzmaßnahmen nicht umgesetzt wurden, so muss der Unternehmer mit empfindlichen Strafen rechnen; dies können Geld- oder Freiheitsstrafen sein.

Schlagworte zum Thema:  Jugendarbeitsschutz, Ferienjob