Unterweisung und Meldepflicht

Ferienjobber müssen über mögliche Gefahren und geeignete Schutzmaßnahmen informiert und bei der zuständigen Berufsgenossenschaft gemeldet werden.

Alle Beschäftigten im Unternehmen müssen unterwiesen werden,  dies gilt auch für Ferienarbeiter. Der Arbeitgeber muss über Unfall- und Gesundheitsgefahren sowie Sicherheitsvorkehrungen informieren.

Auch Persönliche Schutzausrüstung – falls dies im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung festgelegt wurde – muss vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt und vom Ferienjobber benutzt werden, z. B. Schutzhelm, Gehörschutz oder Schutzhandschuhe. Die Unterweisung muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen, der Ferienjobber muss die Anweisungen befolgen.

Meldepflichten gegenüber der zuständigen Berufsgenossenschaft

Schüler und Studenten, die einen bezahlten Ferienjob ausüben, müssen bei der Berufsgenossenschaft des Arbeitgebers angemeldet werden. Dies erfolgt mit der jährlichen Meldung über geleistete Stunden und ausgezahlte Löhne automatisch, zusätzlich ist eine Anmeldung über das DEÜV-Verfahren erforderlich.

Damit sind Ferienjobber für die Zeit ihrer Beschäftigung gegen die Folgen von Arbeits- und Wegeunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Der Versicherungsschutz beginnt am ersten Arbeitstag.

Ferienjobber, die als Erntehelfer in der Landwirtschaft arbeiten, müssen dagegen nicht angemeldet werden, da für die landwirtschaftliche Unfallversicherung i. W. die Unternehmensfläche entscheidend ist.

Bekanntgabe des Jugendarbeitsschutzgesetzes ist Pflicht

Arbeitgeber, die regelmäßig mindestens einen Jugendlichen beschäftigen, müssen das JArbSchG im Betrieb auslegen oder aushängen; dies gilt auch für die Anschrift der zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 47 JArbSchG).

Schlagworte zum Thema:  Jugendarbeitsschutz, Ferienjob