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Anerkennung von PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ durch LSG BW


Anerkennung von PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ durch LSG BW

Die posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) eines lange Zeit als Rettungssanitäter arbeitenden Mannes wird nunmehr vom LSG Baden-Württemberg als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt. Ausschlaggebend war nicht das eine extreme Ereignis, sondern vielmehr die schiere Vielzahl an schwer belastenden und hoch traumatischen Einsätzen über 30 Jahre hinweg. 

Was war der zugrunde liegende Sachverhalt? 

30 Jahre Rettungsdienst können mitunter 30 Jahre Einsätze bei schwersten Notständen bedeuten. Reicht die menschliche Vorstellungskraft bereits bei isolierter Betrachtung von Einsätzen wie dem Amoklauf von Winnenden, (unterschiedlichen) Suiziden – auch von Kollegen –, Wiederbelebungsversuchen bei Säuglingen und krasser Bandengewalt nicht aus, um die psychische Ausnahmesituation eines Rettungssanitäters zu erfassen, sind pathologische Folgen des kumulierten Erlebens all dieser Ereignisse mehr als nachvollziehbar. Beim Kläger, der in all diesen Situationen eingesetzt war, traten zunächst einzelne Belastungsreaktionen auf, die sich mit voranschreitender Zeit und weiteren Einsätzen bis zu einer klinischen PTBS aufsummierten. Schlussendlich musste dieser seinen Job aufgeben und die Anerkennung seiner PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ beantragen. 

Welche Erwägungen stehen hinter der Entscheidung des LSG Baden-Württemberg? 

Problematisch an der Einschätzung dieses Falls: So menschlich nachvollziehbar der zuvor dargestellte Sachverhalt nun auch ist, richten sich die Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung unter anderem nach der Berufskrankheiten-Liste im Sinne des § 9 Abs. 1 SGB VII. Dabei sind Krankheiten nur als Berufskrankheit angesehen, sofern sie auf einer durch Rechtsverordnung bestimmten Liste zu finden sind. Und hier bestand der Knackpunkt: Diese Liste führt eine PTBS bislang nicht auf. (Zumindest juristisch) helfen konnte dem ehemaligen Rettungssanitäter § 9 Abs. 2 SGB VII. Dieser sieht die Möglichkeit einer Ausnahme vom Listenprinzip der Berufskrankheiten vor, in dem seine PTBS als „Wie-Berufskrankheit“ anerkannt werden konnte, so nun auch das LSG Baden-Württemberg. Dieses führt dazu aus, dass durch die diversen und immer wiederkehrenden isolierten psychischen Belastungen eine zunehmende Labilisierung der psychischen Widerstandskraft eingesetzt hat, der sogenannte „Building-Block-Effekt“. 

Wichtige Essenz aus der Entscheidung?

Man kann es nicht oft genug wiederholen: Hinsichtlich der Anerkennung psychischer Erkrankungen macht Deutschland und seine juristische Landschaft zwar Fortschritte, aber der Ausgangspunkt liegt noch immer weit hinter dem, was in vielen Situationen angemessen wäre. Insofern ist die Bewertung des LSG Baden-Württemberg hinsichtlich des „Building-Block-Effekts“ spannend und wird in vergleichbaren Verfahren sicherlich zu einem wichtigen Argument.

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